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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 06 | Progressionsvorbehalt: Zufluss von vorfinanziertem Insolvenzgeld

Nach einem Urteil des BFH fließt ein vorfinanziertes Insolvenzgeld dem Arbeitnehmer bereits zu dem Zeitpunkt zu, in dem er das Geld von der Bank erhält. Der vorab erhaltene Betrag ist als Äquivalent zum eigentlichen Insolvenzgeldanspruch anzusehen und dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Die neue BFH-Rechtsprechung ist nach einer Kurzinfo der OFD Münster in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das Insolvenzgeld wird nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Höhe des Nettoarbeitslohns gewährt. Für einen Zeitraum von maximal drei Monaten wird es in einem Betrag gezahlt. Das Insolvenzgeld ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz für die anderen Einkünfte. Nun kommt es in der Praxis häufig vor, dass sich Arbeitnehmer den Anspruch auf Insolvenzgeld von einer Bank vorfinanzieren lassen. Das Sozialrecht ermöglicht nämlich bereits vor dem Eintritt der Insolvenz eine Verwertung künftiger Ansprüche auf Insolvenzgeld durch den Arbeitnehmer.

Lange Zeit war fraglich: Zu welchem Zeitpunkt wird bei der Vorfinanzierung durch eine Bank das Insolvenzgeld bezogen? Sofort bei der Auszahlung ...

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