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Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab 2013 – höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige
Für [i]Düsseldorfer Tabelle Stand 1. 1. 2013 NWB HAAAB-05495Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, steigt ab dem 1. 1. 2013 der notwendige Selbstbehalt von 950 ? auf 1.000 ?, für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete beträgt er dann 800 ?. Mit dieser Anpassung wird die Erhöhung der SGB-II-Sätze (sog. Hartz IV) zum berücksichtigt. Außerdem werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben:
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Unterhaltspflicht
gegenüber | Selbstbehalt
bisher | Selbstbehalt ab
2013 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines
Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger
erwerbstätig | 950 ? | 1.000 ? |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines
Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht
erwerbstätig | 770 ? | 800 ? |
Anderen volljährigen Kindern | 1.150 ? | 1.200 ? |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines
nichtehelichen Kindes | 1.050 ? | 1.100 ? |
Eltern | 1.500 ? | 1.600 ? |
Die Beträge für den Kindesunterhalt werden 2013 nicht steigen, da sich dieser nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richtet, der 2013 nicht angehoben wird.
Die „Düsseldorfer Tabelle” wird vom OLG Düss...