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Kindergeldanspruch bei einem Freiwilligendienst aller Generationen
Mit Urteil vom - III R 68/11 NWB GAAAE-23464 hat der BFH entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Kind wegen der Ableistung eines Freiwilligendienstes aller Generationen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann. Danach kommt ein Kindergeldanspruch nur in Betracht, wenn der Dienst alle Voraussetzungen der Verweisungsnorm des § 2 Abs. 1a SGB VII erfüllt. Dies setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Dienstes und dem Freiwilligen voraus. In dieser Vereinbarung müssen der Träger und die Einsatzstelle des Freiwilligen bezeichnet sein sowie ein mindestens sechsmonatiger Verpflichtungszeitraum und eine mindestens acht Stunden umfassende Wochenarbeitszeit geregelt sein. Ferner muss sich der Träger verpflichten, für den Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz des Freiwilligen Sorge zu tragen und eine kontinuierliche Begleitung sowie eine Fort- und Weiterbildung des Freiwilligen im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicher zu stellen.
Die volljährige Tochter der Klägerin hatte im Streitzeitraum noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet. Sie war Mitglied einer Kirche, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts...