NWB Nr. 51 vom Seite 4121

„Wirtschaftliche Betrachtungsweise im Erbschaftsteuerrecht”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Vielen Dank für die Blumen!

Zu Weihnachten, dem Fest der Liebe, stehen Geschenke hoch im Kurs. Und auch Arbeitgeber und Unternehmer wissen: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, steigern die Arbeitsleistung und stärken die Kundenbeziehung. Damit aus der schönen Überraschung keine böse Überraschung wird, übernimmt üblicherweise der schenkende Unternehmer die Versteuerung dieser Aufmerksamkeiten – in der Regel in Form der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG. Nun hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt mit ihrer Rundverfügung vom 10. Oktober dieses Jahres NWB WAAAE-25005 bei den Unternehmen für Freude gesorgt. Im Rahmen des § 37b EStG soll ab sofort die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter 40 Euro geltende Begünstigung (R 19.6 LStR 2011) auch für Zuwendungen an Dritte gelten. Mit dieser Analogie müssen bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums an den Deutschen Steuerberaterverband e. V. ist diese Erleichterung für die Praxis zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet bundesweit Anwendung. Auch sei eine entsprechende Änderung des BMF-Anwendungsschreibens zu § 37b EStG vorgesehen, die aber wohl noch auf sich warten lässt.

Ganz unabhängig von der oben genannten 40-Euro-Regel in R 19.6 LStR 2011 gehören Bezüge und Vorteile, die an einen Arbeitnehmer gezahlt werden, grundsätzlich nur dann zum Arbeitslohn, wenn sie „für” eine Beschäftigung gewährt werden, also für den Arbeitnehmer „Frucht seiner Arbeit” sind. Das gilt auch für Zuwendungen durch einen Dritten. Jedoch ist es hier nicht immer einfach, die dienstliche Veranlassung der Zuwendung beurteilen zu können, vielmehr bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Wann Preisvorteile und Rabatte, die ein Geschäftspartner oder ein Dritter Arbeitnehmern eines Arbeitgebers gewährt, Arbeitslohn darstellen und wann nicht, erläutert Geserich auf Seite 4140.

Mit den gleich lautenden Erlassen vom 2. November dieses Jahres hält die wirtschaftliche Betrachtungsweise Einzug in das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht! Damit schließt sich die Finanzverwaltung einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom September 2011 an, wonach der Erwerb eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an einem Personengesellschaftsanteil erbschaftsteuerlich begünstigungsfähig ist. Denn für die Intention des Gesetzgebers, erforderliche betriebliche Investitionen und den Arbeitsplatzerhalt nicht durch Erbschaft- und Schenkungsteuer zu gefährden, ist nicht auf die zivilrechtliche Beteiligung an einer Personengesellschaft, sondern vielmehr auf die Stellung als Mitunternehmer abzustellen. Eisele stellt die aktuelle Rechtslage auf Seite 4151 dar.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 4121
AAAAE-25128