NWB Kommentar Bilanzierung
4. Aufl. 2013
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§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
Ausgewählte Literatur
Auf die unter → § 284 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)
1Abs. 1 befreit kleine Kapital- und Kap. & Co.-Gesellschaften von bestimmten Angaben. Die betroffenen Angaben aus §§ 284 und 285 HGB sind dort kommentiert. Zu verweisen ist auf folgende Befreiungen:
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Angabe
des Unterschiedsbetrags bei Anwendung eines
Verbrauchsfolge- verfahrens bei der Vorrätebewertung (§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB) | |
Aufgliederung von Angaben zu Verbindlichkeiten (§ 285
Nr. 2 HGB) | |
Angabe
zu nicht bilanzierten Geschäften (§ 285 Nr. 3 HGB) | |
Angabe
zu finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB) | |
Aufgliederung der Umsatzerlöse (§ 285 Nr. 4
HGB) | |
Ertragsteuerspaltung (§ 285 Nr. 6 HGB) | |
Angaben der Arbeitnehmeranzahl (§ 285 Nr. 7
HGB) | |
Zusatzangaben beim Umsatzkostenverfahren (§ 285 Nr. 8a
HGB) | |
Angabe
der Organbezüge (§ 285 Nr. 9a und b HGB), nicht dagegen die
Kreditgewährung an Organmitglieder nach § 285 Nr. 9c HGB | |
Erläuterung von sonstigen Rückstellungen (§ 285 Nr. 12
HGB) | |
Aufgliederung der Abschlussprüferhonorare (§ 285 Nr. 17
HGB) | |
Angaben zu derivativen Finanzinstrumenten (§ 285
Nr. 1... |