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BFH 29.5.2012 VIII R 16/10, NWB 50/2012 S. 4035

Einkommensteuer | Zinsen aus Sparanteilen aus Beiträgen für vor dem abgeschlossene Lebensversicherungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zinsen aus Sparanteilen aus Beiträgen für vor dem abgeschlossene Lebensversicherungen sind nach § 52 Abs. 19 EStG i. d. F. des EStRG vom (BGBl 1974 I S. 1709) nicht steuerbar. (2) An dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber ausweislich der Regelung in § 52 Abs. 20 EStG i. d. F. des Steuerreform-Änderungsgesetzes vom (BGBl 1989 I S. 1267) festgehalten und damit rückwirkend die zuvor mit dem StRG 1990 vom (BGBl 1988 I S. 1093) eingeführte erweiterte Steuerbarkeit der Zinsen gestrichen.

Anmerkung:

[i]infoCenter „Lebensversicherung” NWB HAAAA-57076 Das Urteil ist für alle Steuerpflichtigen von Bedeutung, die Lebensversicherungsverträge vor dem abgeschlossen und steuerschädlich i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2001 verwendet haben oder dies beabsichtigen.

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