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Prämien für den Erwerb wertlos gewordener Optionen
Berücksichtigung als Werbungskosten möglich
Eine aktuelle Entscheidung des BFH betrifft Fälle, in denen Optionen nicht ausgeübt werden und der Steuerpflichtige (Inhaber des Optionsrechts) seine gezahlten Optionsprämien als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus § 22 Nr. 2 EStG geltend macht. Der BFH hat den Abzug in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. bejaht, obwohl es nicht zu einem Verlust aus der Ausübung der Option gekommen ist.
Wertlos gewordene Kauf- und Verkaufsoptionen
Der Steuerpflichtige hat im Streitjahr 2000 in größerem Umfang Börsengeschäfte unternommen. Er hat dabei durch Aktienverkäufe und aus der Verwertung von Kauf- (sog. calls) und Verkaufsoptionen (sog. puts) erhebliche Gewinne erzielt. Daneben hat er aber auch Verluste aus Währungsgeschäften und aus der Verwertung von Verkaufsoptionen erzielt. Hinzu kamen Verluste aus wertlos gewordenen, nicht ausgeübten Kauf- (1.306.866,35 DM) und Verkaufsoptionen (200.042,54 DM). Den Verlustsaldo von 722.802 DM berücksichtigte das Finanzamt mangels Verrechenbarkeit im Streitjahr 2000 zunächst in unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden, indem es einen Betrag von 439.785 DM in das Streitjahr 1999 zurücktrug und den Rest als Verlustvortrag gesondert fes...