Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
FG Rheinland-Pfalz | Anwendung des DBA Frankreich bei einer Abfindung
(1) Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Besteuerung von Abfindungen an einen Arbeitnehmer, in denen eine der Regelung des Art. 15 Abs. 1 OECD-MA entsprechende Regelung eines DBA anzuwenden ist, können nicht ohne Weiteres auf die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich übertragen werden. Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich weicht von der Regelung des Art. 15 Abs. 1 OECD-MA ab. (2) Bei der Besteuerung nach Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich ist darauf abzustellen, dass die Abfindung von dem ehemaligen französischen Arbeitgeber gezahlt wurde und insoweit aus dem Arbeitsverhältnis in Frankreich „herrührt”.
Nach der Rechtsprechung des BFH zu Art. 15 OECD-MA (bzw. den entsprechenden Vorschriften in den deutschen DBA) gilt das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen, die anlässlich der Auflösung eines [i]Unterschied zwischen OECD-MA und DBA Frankreich, danach ausreichender Konnex und also Besteuerung im Tätigkeitsstaat Frankreich Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl.