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Investitionszulage | Investitionszulagenberechtigung für den Bauherrn
Die Zulagenberechtigung für nachträgliche Herstellungsarbeiten gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 setzt laut dem BHF-Urteil vom nicht voraus, dass der Investor zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist. Erforderlich und genügend ist [i]infoCenter „Investitionszulage” NWB YAAAB-14437 vielmehr, dass der Betreffende die Sanierung als Bauherr auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Dies ist der Fall, wenn er das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt.