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Einkommensteuer | Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Zahlung von Pauschalen für Schönheitsreparaturen
Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, handelt es sich hierbei gemäß dem nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.
Das Ergebnis ist wohl zwingend, wenn auch unbefriedigend für den mietenden Pfarrer. Die Pauschale für Schönheitsreparaturen, die sich immerhin auf [i]infoCenter „Haushaltsnahe Dienstleistungen” NWB UAAAC-33985 einen Jahresbetrag von 935,50 € summiert, lässt sich weder konkreten Leistungen für den Haushalt des Klägers zuordnen noch gibt sie einen Aufschluss über den Anteil der Handwerkerleistungen und des Materials bei Ausführung konkreter Reparaturen...