EuGH Urteil v. - C-438/11

Beweislastverteilung im Rahmen der Vertrauensschutzbestimmung in Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabs. 3 ZK

Leitsatz

Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil Letzterer seine Produktion eingestellt hat, dem Abgabenschuldner die Beweislast dafür obliegt, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht.

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Entscheidungsgründe:

1Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).

2Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der deutschen Gesellschaft Lagura Vermögensverwaltung GmbH (im Folgenden: Lagura) und dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Nacherhebung von Einfuhrabgaben, die von dieser Gesellschaft für die Einfuhr von Schuhen in die Europäische Union erhoben wurden.

Rechtlicher Rahmen

Zollkodex

3Der Zollkodex wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145, S. 1), von der einige Bestimmungen ab dem gelten, aufgehoben. In Anbetracht des Zeitpunkts des Sachverhalts im Ausgangsrechtsstreit ist auf diesen jedoch weiterhin der Zollkodex anwendbar.

4Art. 220 des Zollkodex bestimmte:

"(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht ... buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). ...

(2) ... keine nachträgliche buchmäßige Erfassung [erfolgt], wenn

...

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;

Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.

Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.

..."

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

5Art. 94 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom (ABl. L 188, S. 1) geänderten Fassung bestimmt:

"(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ... erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, ... an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

Beschließen die genannten Zollbehörden, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung ... für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse überlassen.

(3) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt worden ist, ist diese Prüfung ... durchzuführen und ihr Ergebnis den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund dieses Ergebnisses muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines der begünstigten Länder oder der Gemeinschaft angesehen werden können.

..."

Verordnung (EG) Nr. 980/2005

6Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 169, S. 1) sieht vor:

"(1) Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft ... gilt nach Maßgabe dieser Verordnung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum .

(2) Diese Verordnung umfasst:

a) eine allgemeine Regelung,

..."

7Art. 2 der Verordnung bestimmt, dass "[d]ie begünstigten Länder, für die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten, in Anhang I aufgeführt [sind]". Die Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China (im Folgenden: Macau) gehört zu den in diesem Anhang I aufgeführten begünstigten Ländern und Gebieten.

8Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung "[werden] [d]ie Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt". Die als empfindliche Ware qualifizierten Schuhe sind bei den Waren des Anhangs II der Verordnung aufgeführt und gelangen daher in den Genuss der Präferenzbehandlung nach dieser Verordnung.

9Gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 980/2005 wurden die Zollpräferenzen für Schuhe aus China aufgehoben.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10Lagura führte im Jahr 2007 Schuhe in die Union ein. Zwischen Februar und September 2007 reichte Lagura mehrere Zollanmeldungen ein, um diese Waren in der Union in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Als Beleg für den Ursprung dieser Waren waren den Zollanmeldungen Ursprungszeugnisse nach Formblatt A beigefügt, die Macau als Ursprungsland und die Gesellschaften S. und V. mit Sitz in dieser Region als Hersteller der Waren auswiesen. Auf der Grundlage dieser Unterlagen erhob das Hauptzollamt für die Einfuhr der Schuhe jeweils nur einen Präferenzzollsatz von 3,5 %.

11Nach Hinweisen, dass für bestimmte Waren mit Ursprung in China zur Umgehung einer regulären Einfuhrabgabe zu Unrecht Macau als Ursprungsland angegeben worden sei, veranlasste das Hauptzollamt bei den zuständigen Behörden in Macau die Einleitung von nachträglichen Prüfungen gemäß Art. 94 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 1602/2000 geänderten Fassung. Im Rahmen dieser Prüfungen bestätigten die zuständigen Behörden, die Ursprungszeugnisse für die fraglichen Waren ausgestellt zu haben; sie teilten jedoch mit, dass sie die inhaltliche Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr überprüfen könnten, weil die darin als Ausführer genannten Gesellschaften ihre Produktion eingestellt hätten und ihre Betriebe daher geschlossen worden seien. Die Behörden in Macau erklärten die Ursprungszeugnisse jedoch nicht für ungültig.

12Da der Ursprung der Waren nicht durch die nachträglichen Prüfungen bestätigt wurde, ging das Hauptzollamt davon aus, dass sie unbekannten Ursprungs seien. Es forderte daher mit drei Einfuhrabgabenbescheiden vom 21., 22. bzw. auf der Grundlage von Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex die Differenz zwischen den nach dem Präferenzzollsatz (3,5 %) und den nach dem regulären Zollsatz (7 %) berechneten Zollabgaben nach.

13Nachdem Lagura dieser Nacherhebung von Einfuhrabgaben erfolglos widersprochen hatte, erhob sie Klage beim vorlegenden Gericht. Im Rahmen dieser Klage beruft sie sich u. a. auf den Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex.

14Das vorlegende Gericht stellt die Frage, wem die Beweislast dafür obliegt, dass das Ursprungszeugnis auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht. Es führt hierzu aus, dass der Gerichtshof im Urteil vom , Beemsterboer Coldstore Services (C-293/04, Slg. 2006, I-2263), festgestellt habe, dass es ungeachtet der herkömmlichen Regeln der Beweislastverteilung, wonach die Zollbehörden, die sich auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 erster Teil des Zollkodex berufen wollten, die Beweislast trügen, dem Abgabenschuldner obliege, nachzuweisen, dass die von den Behörden des Drittstaats ausgestellte Bescheinigung auf einer richtigen Darstellung der Fakten beruhe. Das vorlegende Gericht nimmt auf Randnr. 43 des Urteils Beemsterboer Coldstore Services Bezug, wonach die Union nicht die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Einführern zu tragen habe, und fragt sich, ob die Beweislast nicht nur im Fall eines vorwerfbaren Verhaltens des Ausführers vom Abgabenschuldner getragen werden müsse.

15Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen, dass die Behörde des Drittlands nicht mehr überprüfen kann, ob die von ihr ausgestellte Bescheinigung auf einer richtigen Darstellung der Fakten beruht, dem Abgabenschuldner die Berufung auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 des Zollkodex zu versagen, wenn die Umstände hinsichtlich der Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit der Ursprungsbescheinigung in die Sphäre des Ausführers fallen, oder setzt der Übergang der Beweislast im Rahmen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 erster Teil des Zollkodex von der Zollbehörde auf den Abgabenschuldner lediglich bzw. vielmehr voraus, dass die Nichtaufklärbarkeit ihre Ursache außerhalb der Sphäre der Behörde des Ausfuhrstaats bzw. in einer allein dem Ausführer zuzurechnenden Nachlässigkeit hat?

Zur Vorlagefrage

16Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, die Beweislast dafür, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, dem Abgabenschuldner nur dann obliegt, wenn diese Nichtaufklärbarkeit auf einer allein dem Ausführer zuzurechnenden Nachlässigkeit beruht, oder auch dann, wenn die Ursache dieser Nichtaufklärbarkeit dem Ausführer, ohne dass ihm Nachlässigkeit vorzuwerfen ist, zuzurechnen ist bzw. nicht den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zuzurechnen ist.

17Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der nachträglichen Prüfung darin besteht, die Ursprungsangabe im Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. entsprechend in Bezug auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 16, vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 30, Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 32, sowie vom , Afasia Knits Deutschland, C-409/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).

18Wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (vgl. entsprechend Urteile Huygen u. a., Randnrn. 17 und 18, vom , Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16, Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 34, sowie Afasia Knits Deutschland, Randnr. 44).

19Haben die Behörden des Ausfuhrstaats unrichtige Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt, ist diese Ausstellung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 des Zollkodex daher als Irrtum dieser Behörden anzusehen, es sei denn, es stellt sich heraus, dass diese Zeugnisse auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruhen. Wurden die genannten Zeugnisse auf der Grundlage falscher Erklärungen des Ausführers ausgestellt, müssen die Einfuhrabgaben nacherhoben werden, sofern insbesondere nicht offensichtlich ist, dass die Behörden, die solche Zeugnisse ausgestellt haben, wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (vgl. entsprechend Urteil Afasia Knits Deutschland, Randnr. 48).

20Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Beweislast dafür, dass die Zeugnisse auf der Grundlage falscher Erklärungen des Ausführers ausgestellt wurden, dem Hauptzollamt obliegt oder ob vielmehr der Abgabenschuldner, Lagura, beweisen muss, dass die Ausführer gegenüber den zuständigen Behörden in Macau die Fakten richtig dargestellt haben.

21Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf eine solche Beweislastverteilung bereits entschieden hat, dass es dem Abgabenschuldner obliegt, nachzuweisen, dass die von den Behörden des Drittstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, wenn es den Zollbehörden aufgrund einer allein dem Ausführer zuzurechnenden Nachlässigkeit, insbesondere wenn dieser seiner Verpflichtung aus der anwendbaren Regelung, Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, nicht nachkommt, unmöglich ist, selbst den erforderlichen Beweis dafür zu erbringen, dass die Ausstellung der EUR.1-Bescheinigung auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Beemsterboer Coldstore Services, Randnrn. 40 und 46).

22Ein solches Erfordernis, das dem Abgabenschuldner die Beweislast dafür auferlegt, dass die Ausführer gegenüber den zuständigen Behörden die Fakten richtig dargestellt haben, stellt eine Ausnahme von den herkömmlichen Regeln der Beweislastverteilung dar, wonach grundsätzlich die Zollbehörden, die sich auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex berufen wollen, um eine Nacherhebung vorzunehmen, für ihre Forderung den Nachweis zu erbringen haben, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht (vgl. Urteil Beemsterboer Coldstore Services, Randnrn. 39 und 46).

23Zu prüfen ist, in welcher Weise die Auslegung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex, die der Gerichtshof im Urteil Beemsterboer Coldstore Services vorgenommen hat, auf Umstände wie die des Ausgangsverfahrens anzuwenden ist.

24Lagura macht geltend, dass diese Auslegung nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar sei, so dass es den Zollbehörden des Einfuhrstaats obliege, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Angaben der Ausführer, auf denen die unrichtigen Ursprungszeugnisse beruhten, fehlerhaft seien. Dies sei insbesondere deswegen gerechtfertigt, weil es hier, anders als bei dem der Rechtssache Beemsterboer Coldstore Services zugrunde liegenden Sachverhalt, nicht möglich sei, eine allein den Ausführern zuzurechnende Nachlässigkeit festzustellen, die es den Zollbehörden unmöglich gemacht hätte, den Beweis dafür zu erbringen, dass das von ihnen ausgestellte Zeugnis auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der Fakten seitens der Ausführer beruhe. So könne den Ausführern insbesondere kein Verstoß gegen ihre Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen vorgeworfen werden. Anders als im Urteil Beemsterboer Coldstore Services seien die Ursprungszeugnisse im vorliegenden Fall von den zuständigen Behörden in Macau weder für ungültig erklärt noch eingezogen worden.

25Die tschechische und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission sind dagegen der Auffassung, dass dem Abgabenschuldner der Nachweis obliege, dass die Zeugnisse auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruhten.

26Dazu ist festzustellen, dass die Umstände der vorliegenden Rechtssache sich von denen der Rechtssache, in der das Urteil Beemsterboer Coldstore Services ergangen ist, unterscheiden, weil das Präferenzsystem hier nicht durch ein Freihandelsabkommen zwischen einem Drittstaat und der Union, sondern von Letzterer einseitig gemäß der Verordnung Nr. 980/2005 eingeführt wurde.

27Diese Verordnung sieht, anders als das im Urteil Beemsterboer Coldstore Services in Rede stehende Freihandelsabkommen, für den Ausführer keine Aufbewahrungspflicht für Belege vor, weil die Union den Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten nicht einseitig Verpflichtungen auferlegen kann.

28Somit ist zu dem Vorbringen, dass die Beweislast im vorliegenden Fall nicht dem Abgabenschuldner obliege, weil dem Ausführer kein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Belege vorgeworfen werden könne, festzustellen, dass hier ganz offensichtlich nicht gegen eine solche Pflicht verstoßen werden konnte, weil die einschlägigen Rechtsvorschriften keine solche Pflicht vorsehen.

29Das Fehlen einer Aufbewahrungspflicht des Ausführers kann als solches nicht dazu führen, dass der Abgabenschuldner von jeglicher Sorgfaltspflicht entbunden oder von allen Risiken im Zusammenhang mit der Überprüfung und Bestimmung des Ursprungs der Waren bei einer nachträglichen Prüfung befreit wäre.

30Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist es Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (Urteile Pascoal & Filhos, Randnr. 60, Beschluss vom , CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, C-299/98 P, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 38, sowie Urteil Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 41).

31Insbesondere kann sich der Abgabenschuldner vor den Risiken einer Nacherhebung dadurch schützen, dass er vom Vertragspartner bei oder nach Vertragsschluss alle Beweismittel dafür erhält, dass die Waren aus dem begünstigten Staat kommen, für den das Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt, einschließlich der Belege für diesen Ursprung.

32Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Unrichtigkeit der vom Ausführer dargestellten Fakten beweisen müssen, dazu aber nicht in der Lage sind, weil der Ausführer seine Tätigkeit eingestellt hat, die Gefahr von Verhaltensweisen mit sich bringen kann, die mit den Zielen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen unvereinbar sind. Selbst wenn es sich bei der Einstellung der Produktion grundsätzlich um eine gängige wirtschaftliche Entscheidung handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie dennoch ein rechtswidriges Verhalten des Ausführers darstellt, das darauf abzielt, die Bestimmungen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zu umgehen, indem der Ausführer die Produktionseinstellung als Mittel einsetzt, um den tatsächlichen Ursprung der Waren, die aus einem Staat kommen, für den nicht das Zollpräferenzschema gilt, zu verschleiern.

33Es steht außer Frage, dass die Union nicht die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Einführern zu tragen hat (Urteile Pascoal & Filhos, Randnr. 59, und Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 43).

34Sodann ist zum Vorbringen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Ursprungszeugnisse von den zuständigen Behörden in Macau nicht für ungültig erklärt worden seien, festzustellen, dass zwar im Rahmen von Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten, etwa einem Assoziierungs- oder Freihandelsabkommen, der Gerichtshof entschieden hat, dass das System der administrativen Zusammenarbeit nur funktionieren kann, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. Urteile vom , Les Rapides Savoyards u. a., 218/83, Slg. 1984, 3105, Randnr. 27, vom , Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 23, vom , Kommission/Deutschland, C-442/08, Slg. 2010, I-6457, Randnr. 72, sowie Afasia Knits Deutschland, Randnr. 29).

35Jedoch ist die Anerkennung der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Beurteilungen durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise zwingend, wenn die Präferenzregelung nicht durch ein internationales Abkommen, das die Union auf der Grundlage gegenseitiger Pflichten gegenüber einem Drittstaat bindet, sondern durch einen autonomen Rechtsakt der Union geschaffen worden ist (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 24).

36Somit ist festzustellen, dass die Behörden des Ausfuhrstaats im Rahmen des einseitig von der Union eingeführten Schemas allgemeiner Zollpräferenzen die Union und ihre Mitgliedstaaten in ihrer Beurteilung der Gültigkeit von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A nicht binden können, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats, wie unter den im Ausgangsverfahren fraglichen Umständen, weiterhin Zweifel am tatsächlichen Ursprung der Waren haben, obwohl diese Ursprungszeugnisse nicht für ungültig erklärt wurden.

37Eine gegenteilige Lösung, durch die den Zollbehörden des Einfuhrstaats in einem bei einem Gericht dieses Staates anhängig gemachten Verfahren wie dem Ausgangsverfahren die Möglichkeit genommen würde, den Beweis dafür zu verlangen, dass das Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer unrichtigen oder richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, würde den Zweck der nachträglichen Prüfung beeinträchtigen, der - wie aus Randnr. 17 des vorliegenden Urteils hervorgeht - darin besteht, die Angabe des Ursprungs der Waren im Ursprungszeugnis nach Formblatt A später auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

38Nach alledem obliegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem Abgabenschuldner die Beweislast dafür, dass das Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers ausgestellt wurde.

39Zwar können sich aus der Tatsache, dass eine solche Beweislast dem Abgabenschuldner auferlegt wird, Nachteile für ihn ergeben, u. a. wenn er gutgläubig Waren aus dem begünstigten Staat, für den das Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt, eingeführt hat und deren Ursprung später aufgrund scheinbar falscher Angaben des Ausführers bei einer nachträglichen Prüfung in Frage gestellt wird.

40Ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Wirtschaftsteilnehmer muss jedoch bei der Einschätzung der Vorteile, die sich aus dem Handel mit Waren ergeben können, für die möglicherweise Zollpräferenzen gewährt werden, die Risiken, die auf dem von ihm in Aussicht genommenen Markt bestehen, berücksichtigen und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen (vgl. Urteile vom , Acampora, 827/79, Slg. 1980, 3731, Randnr. 8, Pascoal & Filhos, Randnr. 59, sowie Beschluss CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, Randnr. 37).

41Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil Letzterer seine Produktion eingestellt hat, dem Abgabenschuldner die Beweislast dafür obliegt, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht.

Kosten

42Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil Letzterer seine Produktion eingestellt hat, dem Abgabenschuldner die Beweislast dafür obliegt, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht.

Fundstelle(n):
UAAAE-22590