BGH Beschluss v. - II ZR 259/10

Instanzenzug:

Gründe

1 Mit Beschluss vom hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

2 Gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom (Kostenrechnung vom , Kassenzeichen: 780012118615) hat sich der Kläger mit Schreiben vom und vom gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (, [...] Rn. 2; Beschluss vom IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

3 Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (, [...] Rn. 3; Beschluss vom IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da der Kläger lediglich geltend macht, seiner Rechtsanwältin keine Vollmacht für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die Aufnahme des Rechtsstreits nach § 85 Abs. 2 InsO erteilt zu haben.

Fundstelle(n):
YAAAE-22473