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Hin und her bei der Maßgeblichkeit
I. Rechtsentwicklung hin zum BilMoG
Durch das BilMoG wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft, nicht dagegen die „normale”. Für sie gilt unverändert früheres Recht. Die Maßgeblichkeit findet sich nicht im Gesetzeswortlaut. Dort steht „lediglich” ein Hinweis auf die GoB, was dann in der amtlichen Begründung zu § 5 EStG 1934 in einer Verwendungspflicht der Handelsbilanzwerte auch für die steuerliche Gewinnermittlung weiter entwickelt wurde. Allerdings sollten die handelsrechtlichen „Spielräume” auf die steuerliche Gewinnermittlung durchschlagen. In der damaligen Zeit und wenigstens bis zum Erlass des Bilanzrichtliniengesetzes im Jahr 1985 wurde das HGB jedenfalls so interpretiert, als ob wegen des Vorsichtsprinzips oder zum Gläubigerschutz „beinahe unbeschränkt” stille Reserven gebildet werden konnten. Dem beugte damals schon der steuerliche Bewertungsvorbehalt vor, jetzt enthalten in § 5 Abs. 6 EStG. Daraus hat dann der BFH zwei Regeln (dargestellt unter Kap. II) abgeleitet, die heute noch ihre Gültigkeit besitzen, oftmals aber in die Kulisse verschoben werden, um dann bei passender Gelegenheit doch wieder auf der Bühne einer BFH-Entscheidung aufzutauchen.
Durch das BilM...