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Bei Erweiterung des Prüfungszeitraums wegen eines bestimmten Sachverhalts auch Erweiterung auf von diesem Sachverhalt nicht betroffene Steuerarten zulässig
Stellt die Betriebsprüfung fest, dass ein Betriebsgebäude mit einem überhöhten Wert angesetzt worden ist und überhöhte Absetzungen für Abnutzung in Anspruch genommen worden sind, und wird deswegen der bisherige dreijährige Prüfungszeitraum auf das noch nicht festsetzungsverjährte Vorjahr erweitert, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Prüfungserweiterung nicht nur auf die Bescheide erstreckt, in denen sich die zu hoch in Anspruch genommene AfA mutmaßlich auswirken wird, sondern wenn sich die Erweiterung auch auf die von dem AfA-Sachverhalt nicht betroffene Umsatzsteuer des Vorjahres erstreckt (Bezug: § 194 Abs. 1 Satz 2, § 193 Abs. 1 AO; § 4 Abs. 3 BpO 2000).
(1) Nach § 194 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 kann eine Außenprüfung mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume umfassen, sie kann sich aber auch auf ...