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Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter bei der Überschussrechnung
Das FG Köln hat zur Berücksichtigung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung Stellung genommen – hier: einer Forderung auf Lieferung und Übereignung von Rundhölzern ( NWB IAAAE-18113; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az.: X B 172/12).
Hintergrund: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin schloss im Streitjahr einen als „Rundholz-Kaufvertrag” bezeichneten Vertrag mit einer GmbH. Danach verkauft und liefert die GmbH an ...