Unzulässigkeit einer auf Steuererlass gerichteten
Verpflichtungsklage nach Kürzung der vor Insolvenzeröffnung entstandenen
Steuerverbindlichkeiten aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans
Folgen der Kürzung von Steuerverbindlichkeiten aufgrund eines
rechtskräftigen Insolvenzplans
Leitsatz
1. Hat die Klägerin vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mit ihrer Verpflichtungsklage den Erlass von
Steuerverbindlichkeiten begehrt und ist im Insolvenzverfahren aufgrund eines
rechtskräftigen Insolvenzplanes (§ 254 Abs. 1 InsO) ein höherer als der mit der
Klage beantragte Betrag an rückständigen, vor der Insolvenzeröffnung
entstandenen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen gekürzt worden, so ist
die auf den Erlass gerichtete, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Klägerin fortgeführte Verpflichtungsklage mangels
Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen, wenn die Klägerin nicht
dargelegt hat, ob und ggf. inwieweit der begehrte betragsmäßig geringere Erlass
der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Steuern und steuerlichen
Nebenleistungen gegenüber der betragsmäßig höheren Kürzung derselben gemäß dem
rechtskräftigen Insolvenzplan ihre Rechtstellung verbessert.
2. Die Kürzung von Verbindlichkeiten
aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplanes kommt in ihrer Wirkung dem
Erlass nach § 227 AO nicht gleich, da durch die Kürzung i. S. v. § 223 Abs. 2
bzw. § 224 InsO die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht gemäß § 47
AO erlöschen, sondern vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Bestimmungen im
gestaltenden Teil des Insolvenzplans lediglich zu sog. unvollkommenen
Forderungen werden, die weiterhin erfüllbar aber nicht mehr durchsetzbar sind.
Das bedeutet, eine evtl. Haftung für solche Forderungen bleibt von der Kürzung
unberührt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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