Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften
mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren nach Einführung der
Abgeltungssteuer
Leitsatz
1. Verluste aus dem Verkauf von
Wertpapieren, die vor dem festgestellt worden sind (sog.
Altverluste), sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der gleichen
Einkunftsart, d.h. Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem
Verkauf von vor dem angeschafften Aktien und erst nachrangig mit
Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG aus dem Verkauf von nach
dem angeschafften Wertpapieren zu verrechnen.
2. Gegen ein Wahlrecht des
Steuerpflichtigen und eine vorrangige Verrechnung der Altverluste mit den neu
anfallenden Gewinnen aus Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 2 EStG spricht, dass es
sich bei § 23 Abs. 3 S. 10 EStG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die eng
auszulegen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 9 Nr. 24 DStRE 2013 S. 918 Nr. 15 EFG 2013 S. 35 Nr. 1 ErbStB 2013 S. 114 Nr. 4 CAAAE-22330
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.09.2012 - 1 K 4484/11