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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 4484/11 EFG 2013 S. 35 Nr. 1

Gesetze: EStG 2009 § 23 Abs. 3, EStG 2009 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG 2009 § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9, EStG 2009 § 43 Abs. 5, EStG 2009 § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 2009 § 32d Abs. 1, EStG 2009 § 32d Abs. 3, EStG 2009 § 32d Abs. 4, EStG 2009 § 52a Abs. 11 S. 4

Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren nach Einführung der Abgeltungssteuer

Leitsatz

1. Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren, die vor dem festgestellt worden sind (sog. Altverluste), sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der gleichen Einkunftsart, d.h. Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Verkauf von vor dem angeschafften Aktien und erst nachrangig mit Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG aus dem Verkauf von nach dem angeschafften Wertpapieren zu verrechnen.

2. Gegen ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen und eine vorrangige Verrechnung der Altverluste mit den neu anfallenden Gewinnen aus Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 2 EStG spricht, dass es sich bei § 23 Abs. 3 S. 10 EStG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die eng auszulegen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 9 Nr. 24
DStRE 2013 S. 918 Nr. 15
EFG 2013 S. 35 Nr. 1
ErbStB 2013 S. 114 Nr. 4
CAAAE-22330

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.09.2012 - 1 K 4484/11

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