Lehrbuch Umsatzsteuer
14. Aufl. 2012
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Kapitel 14: Besteuerungsverfahren (§ 18 UStG)
14.1 Allgemeines
865Die Umsatzsteuer ist eine Veranlagungssteuer, wie z. B. die Einkommensteuer. Das bedeutet, dass die Steuer – soweit (nach § 167 AO) erforderlich – vom Finanzamt durch Bescheid festgesetzt wird. Der Unterschied zu anderen Veranlagungssteuern besteht darin, dass der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen und dem Finanzamt anzumelden hat.
Sofern der Unternehmer eine Zahllast errechnet, d. h. wenn die USt höher ist als die Vorsteuer, steht die Steueranmeldung gem. § 168 Satz 1 AO bereits mit Eingang beim Finanzamt einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ergibt sich dagegen eine Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer (Minder-Soll) oder ein Vorsteuer-Überschuss (Steuervergütung), so gilt die Steueranmeldung erst als Steuerfestsetzung, wenn die Finanzbehörde zustimmt (§ 168 Satz 2 AO); dies ist formlos – auch konkludent, z. B. durch Auszahlung des Betrages – möglich. Eine förmliche Steuerfestsetzung ist daher nur erforderlich, wenn das Finanzamt die Steuer abweichend von der Anmeldung festsetzt oder wenn der Steuerpflichtige keine Erklärung abgibt (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 2...