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Bilanzierung | Rückstellung für hinterzogene Betriebssteuern erst bei drohender Aufdeckung
Ein Steuerpflichtiger kann eine Rückstellung für hinterzogene Betriebssteuern erst zum Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres bilden, in dem er mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. Der BFH verneint damit eine Rückstellung bereits in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Betriebssteuern entstanden sind.
[i]Prüfungsanordnung nicht ausreichendFindet bei dem Steuerpflichtigen eine Außenprüfung statt, droht eine Aufdeckung nicht schon mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung; denn es genügt nicht die allgemeine Erfahrung, dass es bei Außenprüfungen häufig zur Festsetzung von Mehrsteuern kommt. Für die Rückstellungsbildung ist vielmehr erforderlich, dass der Prüfer den „zweifelhaften” Sachverhalt beanstandet, also z. B. von Schwarzeinnahmen ausgeht. Der BFH spricht hier von sog. aufdeckungsorie...