Steuerliche Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses
Leitsatz
Scheitert die steuerliche Wirksamkeit eines Organschaftsverhältnisses im Jahr des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrags
ausschließlich an der verspäteten Eintragung der elektronischen Handelsregisteranmeldung aufgrund behördlichen Fehlverhaltens,
besteht ein Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen.
Auch das Fehlverhalten einer anderen - zwar nicht steuerfestsetzenden, aber steuerrechtliche Normen anwendenden -Behörde
kann eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen erfordern, wenn die Finanzverwaltung steuerrechtliche Folgen
an deren Entscheidung knüpft.
Fundstelle(n): NAAAE-21992
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 17.05.2011 - 6 K 3100/09 K,G,AO