Arbeitshilfe Juli 2013

Zur Vereinbarkeit von Geldstrafen im Steuerstrafverfahren mit der MwStSystRL

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1.1. Gestattet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einem Mitgliedstaat, wegen nicht rechtzeitigen Ausweises der Annullierung einer Rechnung eine Strafe zu verhängen, obwohl die Annullierung später buchmäßig ausgewiesen worden ist und die betreffende Person die sich aus der Annullierung ergebenden Steuern zuzüglich der entsprechenden Zinsen gezahlt hat?

1.2. Sind die folgenden Umstände im Zusammenhang mit der ersten Frage von Bedeutung:

- Die Frist, innerhalb deren die Annullierung der Rechnung angeblich hätte ausgewiesen werden müssen, beträgt 14 Tage ab Ablauf des Kalendermonats, in dem die Annullierung erfolgt ist;

- die Annullierung der Rechnung wurde tatsächlich einen Monat nach Ablauf der Frist ausgewiesen, innerhalb deren die Annullierung angeblich hätte erfolgen sollen;

- die geschuldete Mehrwertsteuer zuzüglich der darauf entfallenden Zinsen ist an den Staatshaushalt abgeführt worden?

2. Gestatten die Art. 242 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem den Mitgliedstaaten, gegen einen Steuerpflichtigen, der angeblich nicht rechtzeitig seine Pflicht erfüllt hat, Umstände buchmäßig auszuweisen, die eine Bedeutung für die Mehrwertsteuerberechnung haben, eine Geldstrafe in Höhe der nicht rechtzeitig entrichteten Mehrwertsteuer zu verhängen, wenn in der Folge das Versäumnis behoben und die geschuldete Steuer in voller Höhe zuzüglich der entsprechenden Zinsen entrichtet worden ist?

3. Hat der Umstand eine Bedeutung, dass der Staatshaushalt nicht geschädigt worden ist, da die betreffende Person in der Folge die Annullierung der Rechnung ausgewiesen und die gesamte Steuer zuzüglich der entsprechenden Zinsen entrichtet hat?

4. Verstößt die Verhängung einer Geldstrafe in voller Höhe der bereits zusammen mit den Zinsen entrichteten Steuer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB MAAAE-21949