Der optimale Kurzvortrag
7. Aufl. 2012
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Thema 2 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens i. S. des § 363 AO
Einleitung
§ 363 AO regelt zwei Formen des Verfahrensstillstandes: die Aussetzung und das Ruhen
Die Vorschrift dient der Verfahrensökonomie
Hauptteil
Aussetzung des Verfahrens (§ 363 Abs. 1 AO)
Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens (Gericht oder einer Verwaltungsbehörde)
Ermessen der Finanzbehörde
Beispiel: Verfahren gegen einen Folgebescheid kann so lange ausgesetzt werden, als unklar ist, ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid geändert wird
Voraussetzungen:
– aussetzungsfähiger Verwaltungsakt (Geldleistung, sonstige Leistung, Duldung oder Unterlassung wird verlangt; neben Steuerbescheiden kommen Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide, Finanzbefehle oder Verwaltungsakte im Vollstreckungsverfahren in Betracht)
– Verwaltungsakt muss angefochten sein
– ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (summarische Prüfung der Erfolgsaussichten)
– Vollziehung hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Betroffenen zur Folge
– auf Antrag
Rechtsfolgen:
Vollziehung (= Umsetzung/Verwirklichung durch die Finanzbehörde) wird aufgeschoben, bis Abschluss des Hauptsacheverfahrens
Es ergeben sich weiterh...