PiR Nr. 11 vom Seite 1

Halbinternationale Rechnungslegung

WP/StB Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann | Herausgeber | pir-redaktion@nwb.de

In der Pro & Contra-Rubrik dieses Heftes wird der Titel unserer PiR angesprochen, mit der Frage: Gibt es eine solche überhaupt? Die etwas voreilige Antwort wird lauten: Selbstverständlich. Aber trotzdem sollte man den geäußerten Bedenken gegen die Begriffsbildung „international” Aufmerksamkeit schenken. Nehmen wir dazu das Ziel des entsprechenden Geschehens ins Visier; erreicht werden soll eine staatenübergreifende, möglichst global wirkende Form der externen Rechnungslegung im Interesse auch der transnationalen Vergleichbarkeit externer Rechnungslegung der ihrerseits global agierenden Konzerne.

Hürden vor der Zielerreichung werden durch die nationalen Interessen zwischen die Füße der mühsam marschierenden Karawane geworfen. Es rühren viele Instanzen weltweit im Brei externer Rechnungslegung. Die SEC sträubt sich mit allen redlichen und unredlichen Mitteln gegen die Übernahme der IFRS. Das mag mit merkantilistischem Gedankengut zusammenhängen oder aber auch mit einer Art Nationalstolz, der uns Deutschen auf dem Gebiet der Rechnungslegung nicht fern liegt. Der Gläubigerschutz durch Gewinnausschüttungsbegrenzung nach Maßgabe des Eigenkapitalausweises wird als unaufgebbar bezeichnet, obwohl die großen Pleiten der vergangenen Jahre sicherlich nicht durch Überentnahmen der Aktionäre verursacht worden sind. Auch der europäische Gesetzgebungsapparat ist nicht untätig; die dortigen Richtlinien sollen aufgehoben und als neue europaweit anzuwendende Standards in die nationalen Gesetze überführt werden. Diese Internationalisierung im Kleinformat wirkt irgendwie putzig vor dem Hintergrund des globalen Anspruchs der IFRS. Diese wiederum wollen sich auch im mittleren Unternehmensbereich durch das SME-Projekt einnisten. Kurzum: Die Vergleichbarkeit der Abschlüsse über die Grenzen und die Unternehmensgrößen hinweg wird man derzeit nur sehr eingeschränkt positiv beurteilen wollen.

Im Pro dieser Rubrik wird ein weiterer Vorbehalt gegen die intersubjektive Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsprodukte angesprochen. Diese sind teilweise naturgegeben, teilweise aber auch durch politische Entscheidungs unfähigkeit verursacht. Der Wesensgehalt der kaufmännischen Rechnungslegung ist nun einmal durch das Erfordernis von Schätzungen über künftige Entwicklungen geprägt. Niemand weiß bei Bilanzerstellung, was eine Forderung oder Maschine wert ist, noch weniger ist ihm die Erfüllungsverpflichtung aus einer Gewährleistung oder aus einem Kartellprozess, der in vier Jahren entschieden wird, bekannt. Gleichwohl muss er eine ganz konkrete Zahl in den Abschluss einbauen, obwohl in einer oft recht großen Bandbreite alle anderen Zahlen auch richtig wären. Daran wird ein noch so ausgeklügeltes Rechnungslegungssystem niemals etwas ändern können. Zu diesen faktischen Wahlrechten gesellen sich dann die interessenpolitisch oder wissenschaftstheoretisch begründeten in den Gesetzen oder Standards. Musterbeispiel ist das BilMoG-Gesetzgebungsverfahren, bei dem zunächst die „Philosophie” der Eliminierung von Wahlrechten als Pfeilspitze fungieren sollte, die dann immer mehr abgestumpft ist. Unbedeutende Wahlrechte sind abgeschafft und dafür gewichtigere neu installiert worden. Der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen auch innerhalb des – in globaler Betrachtung – bescheidenen Anwendungsbereichs der HGB-Rechnungslegung ist und bleibt (vorerst?) ein Wunschbild.

Beste Grüße

Wolf-Dieter Hoffmann

Fundstelle(n):
PiR 11/2012 Seite 1
NWB FAAAE-20962