Einkommensteuerliche Behandlung von Mitgliedern fremder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Gehälter und Bezüge der ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie des Personals ausländischer Missionen und konsularischer Vertretungen können nach folgenden Vorschriften steuerfrei sein:
I Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom , BGBl. 1964 II S. 957/Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom , BGBl. 1969 II S 1585
Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen und § 3 Nr. 29 EStG zu beachten.
Für Zwecke der Besteuerung sind insbesondere die folgenden Artikel der Wiener Übereinkommen von Bedeutung:
a) Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD)
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Art. 1 | Begriffsbestimmungen |
Art. 8 | Staatsangehörigkeit der
Mitglieder des diplomatischen Personals |
Art. 23 | Abgabenbefreiung |
Art. 28 | Abgabenbefreiung der
Gebühren für Amtshandlungen |
Art. 34 | Steuerbefreiungen |
Art. 36 | Zollfreie
Einfuhr |
Art. 37 | Vorrechte und Immunitäten für Familienmitglieder des
Diplomaten und das Personal der Mission |
Art. 38 | Einschränkungen der Vorrechte und Immunitäten des Diplomaten wegen
Staatsangehörigkeit des Empfangsstaats bzw. ständiger Ansässigkeit im
Empfangsstaat |
Art. 39 | Zeitdauer der
diplomatischen Vorrechte und Immunitäten |
Art. 42 | Verbot der
Berufstätigkeit |
Art. 43 | Ende der dienstlichen
Tätigkeit im
Empfangsstaat |
b) Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK)
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Art. 1 | Begriffsbestimmungen |
Art. 22 | Staatsangehörigkeit der
Konsularbeamten |
Art. 25 | Beendigung der
dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen
Vertretung |
Art. 32 | Befreiung der
konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung |
Art. 49 | Befreiung von
der Besteuerung |
Art. 50 | Befreiung von Zöllen und
Zollkontrollen |
Art. 51 | Nachlass eines Mitglieds
der konsularischen Vertretung oder eines seiner
Familienangehörigen |
Art. 53 | Beginn und Ende
konsularischer Vorrechte und Immunitäten |
Art. 57 | Sonderbestimmungen über private Erwerbstätigkeit |
Art. 70 | Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische
Mission |
Art. 71 | Angehörige des Empfangsstaates und Personen, die dort
ständig ansässig sind |
Wahlkonsularische Vertretungen
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Art. 58 | Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und
Immunitäten |
Art. 60 | Befreiung der
konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung |
Art. 62 | Befreiung von
Zöllen |
Art. 66 | Befreiung von der Besteuerung (Die Befreiung beschränkt
sich auf die Bezüge, die dem Wahlkonsularbeamte vom Entsendestaat für die
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gezahlt werden. Die Einschränkungen durch
die Art. 58 Abs. 3 und 71 sind zu beachten). |
Der Wortlaut der vorbezeichneten Artikel ist in den Anlagen 1 und 3 abgedruckt.
Voraussetzung für die Befreiung der Gehälter und Bezüge ausländischer Diplomaten und Berufskonsuln und des Personals der Missionen und Vertretungen ist, dass diese Personen weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind (Art. 37, 38 und 39 WÜD; Art. 49 und 71 WÜK).
Zu beachten ist ferner. dass Diplomaten, Berufskonsuln, das Verwaltungs- und technische Personal und deren zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter den vorgenannten Voraussetzungen darüber hinaus fiskalische Immunität genießen, so dass deren privaten Einkünfte nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfasst werden können (Art. 34 Buchstabe d, 37 Abs. 1 und 2 WÜD, Art. 49 Abs. 1 Buchstabe d WÜK – siehe hierzu jedoch Art. 57 Abs. 2 WÜK). Auf § 1 Abs. 2 EStG bezüglich des aus der BRD ins Ausland entsandten diplomatischen und berufskonsularischen Personals wird hingewiesen.
Fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal „im Empfangsstaat nicht ständig ansässig” oder fällt dieses Tatbestandsmerkmal später weg, so entfällt auch die fiskalische Immunität. Da die Exterritorialität des Botschafts- und Konsulargebäudes allein die Freistellung von der Besteuerung im Empfangsstaat nicht einschließt, sind bzw. werden die betreffenden Personen unabhängig von ihrem diplomatischen Status dort unbeschränkt Steuerpflichtig (Art. 28 WÜD, Art. 71 WÜK).
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer und konsularischer Vertretungen sind nur bezüglich ihrer Dienstbezüge von den Steuern des Empfangsstaates befreit, sofern sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind (Art 37 Abs. 3 WÜD; Art. 49 Abs. 2 WÜK. Entsprechendes gilt für private Hausangestellte von Mitgliedern einer diplomatischen Mission (Art. 37 Abs. 4 WÜD). Die Steuerprivilegien dieses Personenkreises nach dem WÜD bzw. dem WÜK beziehen sich mithin lediglich auf die Dienstbezüge. Da es an der umfassenden steuerlichen Immunität fehlt, besteht im Empfangsstaat unbeschränkte Steuerpflicht.
Im WÜK ist eine Befreiungsvorschrift für die Bezüge privater Hausangestellter des konsularischen Personals nicht enthalten.
Die Regelungen des WÜD und des WÜK gehen den Doppelbesteuerungsabkommen vor (RStBl. 1942 S. 691). Soweit die Doppelbesteuerungsabkommen spezielle Regelungen für den genannten Personenkreis enthalten, wird regelmäßig in den Abkommen selbst oder in den zugehörigen Protokollen darauf hingewiesen, dass weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen (WÜD; WÜK) zu gewähren sind, durch das jeweils anzuwendende DBA nicht eingeschränkt werden.
Umgekehrt ist zu beachten, dass nach den Doppelbesteuerungsabkommen Freistellungen für die bezeichneten Personen dann in Betracht kommen können, wenn sie im Einzelfall nicht die Voraussetzungen des WÜD oder des WÜK erfüllen (z. B. Art. 24 DBA Frankreich oder Berücksichtigung des Kassenstaatsprinzips). Der Vorrang des WÜD, des WÜK und der DBA vor dem innerstaatlichen Steuerrecht ergibt sich aus § 2 AO.
Das WÜD und das WÜK sind nur anwendbar, soweit die beteiligten Staaten den Abkommen beigetreten sind. Übersichten über die Vertragsstaaten werden jährlich im Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt II veröffentlicht (Sonderband zum BGBl. II – Anlagen 2 und 4).
II Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die steuerliche Behandlung der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland vom BAnz. 1950 Nr. 212
Die Verwaltungsanordnung ist nach dem Inkrafttreten des WÜD und des WÜK nur anzuwenden, wenn der Entsendestaat den genannten Abkommen noch nicht rechtswirksam beigetreten ist. Das zur Gewährung von Steuerbefreiungen nach DBA unter I. Gesagte gilt entsprechend.
III Doppelbesteuerungsabkommen
Solange die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder berufskonsularischen Vertretung steuerliche Immunität nach dem WÜD oder WÜK genießen, sind sie im Empfangsstaat als beschränkt steuerpflichtig anzusehen (siehe oben unter I). Damit gelten sie nach der Ansässigkeitsdefinition der Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Art. 4 OECD Musterabkommen) im Empfangsstaat trotz Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht als ansässig. Das innerstaatliche Steuerrecht des Entsendestaats trägt diesem Umstand in der Regel dadurch Rechnung, dass es diesen Personenkreis trotz fehlenden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ausdrücklich in die unbeschränkte Steuerpflicht einbezieht (für die Bundesrepublik Deutschland siehe § 1 Abs. 2 EStG). Diese Abstimmung von nationalem Steuerrecht einerseits und dem WÜD, dem WÜK und den Doppelbesteuerungsabkommen andererseits vermeidet die Entstehung von Besteuerungslücken, da Besteuerungsansprüche nur durch Anspruchsgrundlagen im nationalen Steuerrecht, nicht jedoch auf Zuteilungsnormen wie WÜD, WÜK und Doppelbesteuerungsabkommen gegründet werden können.
Die DBA lassen die steuerlichen Vorrechte der Diplomaten und Berufskonsuln nach I. Und II unberührt (siehe hierzu auch OECD – Musterabkommen). Selbständige Regelungen über die Besteuerung des ausländischen diplomatischen oder konsularischen Personals enthalten das DBA Frankreich und Österreich. Es kann jedoch auch im Einzelfall die Regelung über Vergütungen für im öffentlichen Dienst erbrachte Leistungen (siehe hierzu Art. 19 OECD – Musterabkommen) in Betracht kommen. Im übrigen wird auf die Ausführung zu I. verwiesen.
IV Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 29 EStG
Grundvoraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 29 EStG ist, dass die betreffende Person in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Entsendestaat steht.
Nach § 3 Nr. 29 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1993 geltenden Fassung waren das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen Vertreter fremder Mächte, die Ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhielten, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, sowie das Gehalt und die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und deren Personal, soweit sie Angehörige des Entsendestaats waren und im Inland außerhalb Ihres Amtes oder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinnbringende Tätigkeit ausübten, von der Einkommensteuer befreit.
Diese Befreiung ging in einigen Punkten über die Steuerbefreiungen nach dem WÜD und dem WÜK hinaus. War z. B. ein Mitglied einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung als im Inland ständig ansässig anzusehen, so dass die Steuerprivilegien nach den genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen entfielen, so erfolgte, soweit im Einzelfall nicht Steuerbefreiungen nach einem DBA in Betracht kamen, die Freistellung der für die diplomatische oder konsularische Tätigkeit gezahlten Dienstbezüge von der deutschen Einkommensteuer spätestens durch § 3 Nr. 29 EStG a. F. Des weiteren waren bezüglich des diplomatischen Dienstes nur die Mitarbeiter deutscher Staatsangehörigkeit, im Falle des konsularischen Dienstes deutsche Staatsangehörige und Drittstaatler ausdrücklich, vorbehaltlich anderslautender DBA-Regelungen, von der Steuerbefreiung ausgenommen.
Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom , BGBl 1993 I S. 2310 wurde die Vorschrift des § 3 Nr. 29 neu gefasst. Hiernach sind, vorbehaltlich vorrangiger DBA Bestimmungen (s. o.), ab dem auch die im Inland ständig ansässigen Personen, wie zuvor die deutschen Staatsangehörigen und bestimmte Drittstaatler, von der Steuerbefreiung ausgenommen worden. Dies gilt für alle Mitglieder einer diplomatischen oder berufkonsularischen Vertretung unabhängig von ihrem diplomatischen oder konsularischen Status.
Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 29 Buchstabe b EStG in der Fassung des StMBG sind die Gehälter und Bezüge der Berufskonsuln, Konsulatsangehörigen und ihres Personals bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann von der Einkommensteuer befreit, wenn diese Personen Angehörige des Entsendestaats sind. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Tatbestandsmerkmal „Angehörige des Entsendestaats” nicht Voraussetzung der Steuerprivilegien nach Art. 49 in Verb. mit Art. 71 WÜK ist. Somit kann sich die Steuerbefreiung für Drittstaatler bereits aus dem vorrangig anzuwendenden WÜK ergeben.
Begriff der ständigen Ansässigkeit
Der Begriff „ständig Ansässig” weicht von der in § 1 Abs. 1 EStG enthaltenen Anknüpfung der unbeschränkten Steuerpflicht an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt ab. Statt dessen soll hier auf den Begriff der ständigen Ansässigkeit, wie er auch im Wortlaut der Artikel 37 und 28 WÜD bzw. Artikel 71 WÜK vorkommt, abgestellt werden. In der Begründung der Gesetzesänderung heißt es hierzu, dass eine Annäherung an die Steuerbefreiungen der den internationalen Maßstab setzenden Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen vom und beabsichtigt werde.
Der dem Völkerrecht entnommene Begriff der ständigen Ansässigkeit knüpft nicht an die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht an. Nach völkerrechtlichem Verständnis stellt der Tatbestand der ständigen Ansässigkeit einer Person neben ihrem Aufenthalt auch auf den Aufenthaltsgrund ab. So ist u. a. zu prüfen, ob neben dem Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen mit dem fremden Staat weitere Gründe für seinen Aufenthalt im Inland vorliegen oder ob der Aufenthalt im Inland nicht nur von dem Arbeitsverhältnis abhängt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg Umstände, die bei anderen Steuerpflichtigen für eine Ansässigkeit sprechen, wie z. B. Eheschließung mit einem deutschen Partner oder Immobilienerwerb, bei in die Bundesrepublik entsandten Konsularbeamten für sich allein nicht für die Annahme einer ständigen Ansässigkeit ausreichen ( – EFG 1995 S. 440, bestätigt durch , BFH/NV 1997 S. 664). Nach dem Urteil des , EFG 2001 S. 552 (rechtskräftig) sind entsandte Personen als im Inland ansässig anzusehen, wenn nicht mehr die Entsendung das dominierende Element des Aufenthalts ist, sondern wenn sie offenkundig nicht oder nicht mehr dem üblichen Versetzungsturnus unterliegen. Wesentliche Indizien hierfür sind ein übermäßig langer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die Eheschließung mit einem Inländer oder andere Faktoren, die auf die Absicht des ständigen Verbleibs im Empfangsstaat schließen lassen. Eine dennoch von dem ausländischen Botschafter oder Konsul ausgestellte Bescheinigung über die Nichtansässigkeit des Bediensteten hat keine konstitutive Wirkung.
Unbeschränkte Steuerpflicht einerseits und „nicht ständige Ansässigkeit” im Sinne des WÜD und des WÜK andererseits schließen einander nicht aus. Sind im Inland bei einer nicht der vollen steuerlichen Immunität unterfallenden Person (z. B. dienstliches Hauspersonal einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung) die Dienstbezüge nach § 3 Nr. 29 EStG von der deutschen Besteuerung freizustellen, so kann diese Person gleichwohl aufgrund ihres inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Die Neufassung des § 3 Nr. 29 EStG berührt nicht die Steuerfreiheit der Dienstbezüge der entsandten Personen, die unmittelbar nach dem Ende ihrer inländischen Dienstgeschäfte in ihren Heimatstaat zurückkehren, vorausgesetzt, diese Personen waren während ihres Inlandsaufenthalts als im Inland nicht ständig ansässig anzusehen.
Alle von den ausländischen Vertretungen am Ort eingestellten Bediensteten (Ortskräfte) werden ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit als in der Bundesrepublik Deutschland „ständig ansässig” angesehen, es sei denn, dass der Leiter der ausländischen Mission im Einzelfall darlegt, dass und aus welchen Gründen die betreffende Ortskraft sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält und die Absicht hat, später in den Entsendestaat oder in ein drittes Land auszuwandern. Als Ortskräfte in dem vorbezeichneten Sinn sind nicht nur die bereits vorher am Ort wohnhaften Personen, sondern auch diejenigen Arbeitnehmer anzusehen, die von der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung zwar im Ausland angeworben, jedoch im Inland unter Vertrag genommen werden und zu diesem Zweck in die Bundesrepublik Deutschland einreisen [, EFG 2001 S. 552 (rechtskräftig)].
Für den umgekehrten Fall, dass ein von einem Entsendestaat in die Bundesrepublik Deutschland entsandter Bediensteter die Absicht bekundet, ständig hierzubleiben, wird der Leiter der ausländischen Vertretung dem Auswärtigen Amt eine entsprechende Mitteilung machen, so dass der betreffende Bedienstete von diesem Zeitpunkt an als „ständig ansässig” geführt werden kann.
Das Auswärtige Amt hat die ausländischen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen durch Rundnote vom (Anlage 5) erstmals über die Neufassung des § 3 Nr. 29 EStG unterrichtet und gebeten, der deutschen Finanzverwaltung die Personen zu benennen, die als deutsche Staatsangehörige oder als im Inland „ständig ansässige” Personen die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 29 EStG nicht in Anspruch nehmen können. Die Aufforderung, die betreffenden Personen den deutschen Finanzbehörden zu melden, wird von Zeit zu Zeit wiederholt
In § 18 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) in der Fassung vom (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr. 28, S. 541) wurde die Zuständigkeit für die Besteuerung von Konsulatsangehörigen neu geregelt. Das Finanzamt Frankfurt am Main I ist ab dem nur noch für die Vorermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte bezüglich der Beschäftigten ausländischer Konsulate und die Entgegennahme der Meldungen der in Hessen tätigen berufskonsularischen Vertretungen (s. o.).für alle hessischen Finanzämter zuständig. Die übrigen Bestimmungen über die Verwaltung der Steuern nach dem Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Vermögensteuergesetz werden hierdurch nicht berührt.
§ 3 Nr. 29 EStG bezieht sich nicht auf wahlkonsularische Vertretungen. Bezüglich dieser Einrichtungen ist zu beachten, dass die Steuerprivilegien des betreffenden Personenkreises nach dem WÜK stark eingeschränkt sind. Steuerfrei sind lediglich die vom Entsendestaat gezahlten Dienstbezüge des Wahlkonsularbeamten (Art. 66 WÜK), es sei denn, der Beamte ist Angehöriger des Empfangsstaats oder im Empfangsstaat als ständig ansässig anzusehen (Art. 71 WÜK). Da der Wahlkonsularbeamte nach dem WÜK nicht die volle steuerliche Immunität genießt, kann er, ungeachtet der für seine Dienstbezüge zu gewährende Steuerfreiheit nach Art. 66 WÜK, aufgrund der übrigen Tatbestandsmerkmale (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt), als im Inland unbeschränkt steuerpflichtig angesehen werden. Das Verwaltungs- und technische Personal sowie die zum Haushalt des Wahlkonsularbeamten gehörenden Familienmitglieder sind ausdrücklich von jeglichen Steuerprivilegien ausgenommen (Art. 58 Abs. 3 WÜK). Etwaige nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zu gewährende Steuerbefreiungen werden durch das WÜK nicht berührt.
V Umsatzsteuer
Bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen und Leistungen an ausländische diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen bzw. deren Mitglieder wird auf die OFD – Rundverfügung vom 30.03.2001 – S 7130 A – 4 – St I 20, Umsatzsteuer – Kartei der OFD Frankfurt am Main, § 4, S 7130, Karte 1 verwiesen.
VI Nachweis des privilegierten Status
Der privilegierte Status der Mitglieder von ausländischen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen ist durch die vom Auswärtigen Amt bzw. den Staats- und Senatskanzleien der Länder ausgestellten Ausweise nachzuweisen. Einzelheiten zu den im Verkehr befindlichen Ausweisen ist der , Kartei DBA, AStG S 1310 WÜD, WÜK, Karte 2 zu entnehmen.
Anlage 1 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom ( BGBl. 1964 II S. 957)
– Auszug – Überschriften nicht amtlich –
Art. 1 [Begriffsbestimmungen]
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
der Ausdruck „Missionschef” bezeichnet die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
der Ausdruck „Mitglieder der Mission” bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission;
der Ausdruck „Mitglieder des Personals der Mission” bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und das dienstliche Hauspersonal der Mission
der Ausdruck „Mitglieder des diplomatischen Personals” bezeichnet die in diplomatischem Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission;
der Ausdruck „Diplomat” bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission;
der Ausdruck „Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals” bezeichnet die im Verwaltungs- und technischem Dienst der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;
der Ausdruck „Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals” bezeichnet die als Hausbedienstete bei der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;
der Ausdruck „privater Hausangestellter” bezeichnet eine im häuslichen Dienst eines Mitglieds der Mission beschäftigte Person, die nicht Bediensteter des Entsendestaats ist;
der Ausdruck „Räumlichkeiten der Mission” bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der Mission verwendet werden, einschließlich der Residenz des Missionschefs
Art. 8 [Staatsangehörigkeit der Mitglieder des diplomatischen Personals]
(1) Die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein.
(2) Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen Zustimmung zu Mitgliedem des diplomatischen Personals der Mission ernannt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
Art. 23 [Abgabenbefreiung]
(1) Der Entsendestaat und der Missionschef sind hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütungen für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2) Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von den Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder dem Missionschef Verträge schließen.
Art. 28 [Abgabenbefreiung der Gebühren für Amtshandlungen]
Die Gebühren und Kosten, welche die Mission für Amtshandlungen erhebt, sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit
Art 34 [Steuerbefreiung]
Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind:
die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichem Vermögen, es sei denn, daß der Diplomat es im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat;
Erbschaftssteuern, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 39 Abs. 4;
Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;
Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren in Bezug auf unbewegliches Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 23.
Art. 36 [Zollfreie Einfuhr]
(1) Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und anderer Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen:
Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission;
Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Diplomaten oder eines zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieds, einschließlich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Der Diplomat genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es Gegenstände enthält, für welche die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Diplomaten oder seines ermächtigten Vertreters stattfinden
Art. 37 [Vorrechte und Immunitäten für Familienmitglieder des Diplomaten und das Personal der Mission]
(1) Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.
(2) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten; jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen von der in Artikel 31 Abs 1 bezeichneten Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats ausgeschlossen. Sie genießen ferner die in Artikel 36 Abs. 1 bezeichneten Vorrechte in bezug auf Gegenstände, die anläßlich ihrer Ersteinrichtung eingeführt werden.
(3) Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, genießen Immunität in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie die in Art. 33 vorgesehenen Befreiung.
(4) Private Hausangestellte von Mitgliedern der Mission genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Im übrigen stehen ihnen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert
Art. 38 [Einschränkungen der Vorrechte und Immunitäten des Diplomaten wegen Staatsangehörigkeit des Empfangsstaats bzw. ständiger Ansässigkeit im Empfangsstaat]
(1) Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießt ein Diplomat, der Angehöriger dieses Staates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen.
(2) Anderen Mitgliedern des Personals der Mission und privaten Hausangestellten, die Angehörige des Empfangsstaats oder in demselben ständig ansässig sind, stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert
Art. 39 [Zeitdauer der diplomatischen Vorrechte und Immunitäten]
(1) Die Vorrechte und Immunitäten stehen den Berechtigten von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem ihre Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium notifiziert wird.
(2) Die Vorrechte und Immunitäten einer Person, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, werden normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise oder aber des Ablaufs einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. In bezug auf die von der betreffenden Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit als Mitglied der Mission vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität auch weiterhin bestehen.
(3) Stirbt ein Mitglied der Mission, so genießen seine Familienangehörigen bis zum Ablauf einer angemessenen Frist für die Ausreise weiterhin die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten
(4) Stirbt ein Mitglied der Mission, das weder Angehöriger des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig ist, oder stirbt ein zu seinem Haushalt gehörendes Familienmitglied, so gestattet der Empfangsstaat die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Inland erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Mission oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftsteuern erhoben werden
Art. 42] [Verbot der Berufstätigkeit]
Ein Diplomat darf im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.
Art. 43 [Ende der dienstlichen Tätigkeit im Empfangsstaat]
Die dienstliche Tätigkeit eines Diplomaten wird unter anderem dadurch beendet,
daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Diplomaten notifiziert, oder
daß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er lehne es gemäß Artikel 9 Abs. 2 ab, den Diplomaten als Mitglied der Mission anzuerkennen.
Anlage 2
Wiener Übereinkommen vom über diplomatische Beziehungen
Fakultativ-Protokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit
Fakultativ-Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Gesetz vom – 1964 II 957, 1006, 1018
BT-Drucksachen IV/1586, 2285
Übereinkommen und Fakultativ-Protokolle in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am (Bek: ) – 1965 II 147 [1] [2]
Bek. vom über die Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes – 1965 II 272
Verordnung vom über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre ausländischen Mitglieder – 1970 I 316 – FN A 611-10-10
Verordnung vom über die Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen benutzt wird – 1981 II 1002 – FN A 611-9-5
Veröffentlichung in UNTS Bd. 500 S. 95, 223, 241
Veröffentlichungen in Vertragsslg. AA Bd. 22 A 259, 260, 261
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Vertragsparteien | Übereinkommen in Kraft am | 1. Protokoll in Kraft am | 2. Protokoll in Kraft am | BGBl. jg. | S. |
Afghanistan | 66
II | 217 | |||
Ägypten
[3] | 65
II | 147 | |||
Albanien | 88 II | 516 | |||
Algerien | 65 II | 147 | |||
Angola | 91 II | 908 | |||
Äquatorialguinea | 76 II | 1936 | |||
Argentinien | 65 II | 147 | |||
Armenien | 93 II | 2206 | |||
Aserbaidschan | 93
II | 185 | |||
Äthiopien | 79 II | 440 | |||
68 II | 845 | ||||
Bahamas | 77 II | 1140 | |||
Bahrain | 72 II | 253 | |||
Bangladesch
[9] | 78 II | 505 | |||
Barbados
[10] | 68 II | 845 | |||
65
II | 147 | ||||
Belgien
[13] | 68 II | 845 | |||
Benin | 67 II | 1999 | |||
Bhutan | 73
II | 227 | |||
Bolivien | 78 II | 505 | |||
Bosnien-Herzegowina
[14] | 94 II | 775 | |||
Botsuana | 70
II | 1227 | |||
Brasilien | 65 II | 1168 | |||
68 II | 845 | ||||
89 II | 830 | ||||
Burkina
Faso | 87 II | 730 | |||
Burundi | 68 II | 845 | |||
Chile | 68 II | 845 | |||
China
(Taiwan) | 70 II | 1227 | |||
China (Volksrepublik)
[18] | 76 II | 460 | |||
Costa
Rica | 65
II | 147 | |||
Cöte
d’Ivoire | 65 II | 147 | |||
Dänemark
[19] | 69 II | 994 | |||
Dominica
[20] | 88 II | 244 | |||
Dominikanische Republik | 65 II | 147 | |||
Dschibuti | 79 II | 440 | |||
Ecuador | 65 II | 147 | |||
El
Salvador | 66 II | 217 | |||
Estland | 92 II | 194 | |||
Fidschi | 72 II | 253 | |||
73 II | 227 | ||||
Finnland | 70
II | 1227 | |||
71 II | 1277 | ||||
Gabun | 65
II | 147 | |||
Georgien | 93 II | 2206 | |||
Ghana | 65
II | 147 | |||
Grenada | 93 II | 185 | |||
Griechenland | 70
II | 1227 | |||
Guatemala | 65 II | 147 | |||
Guinea | 68
II | 845 | |||
Guinea-Bissau | 94 II | 587 | |||
Guyana | 73 II | 227 | |||
Haiti
[24] | 78 II | 505 | |||
Heiliger
Stuhl | 65 II | 147 | |||
Honduras | 68 II | 845 | |||
Indien | 66 II | 217 | |||
Indonesien | 82 II | 955 | |||
Irak | 65
II | 147 | |||
Iran | 65
II | 1168 | |||
Irland
[25] | 67
II | 2153 | |||
Island | 72
II | 253 | |||
Israel | 70 II | 1227 | |||
Italien | 70 II | 1227 | |||
Jamaika | 65 II | 147 | |||
Japan
[26] | 65 II | 147 | |||
Jemen
[27] | |||||
(ehem. Arabische Rep.) | 87
II | 730 | |||
(ehem.
Demokratischer) | 77
II | 645 | |||
Jordanien | 72 II | 253 | |||
Jugoslawien, ehemaliges | 65 II | 147 | |||
Kambodscha | 65
II | 1632 | |||
Kamerun | 77 II | 645 | |||
Kanada
[28] | 66
II | 859 | |||
Kap
Verde | 79 II | 1064 | |||
Kasachstan | 94
II | 775 | |||
Katar | 87 II | 730 | |||
Kenia | 65
II | 1632 | |||
Kirgisistan | 95 II | 354 | |||
Kiribati
[29] | 82 II | 670 | |||
Kolumbien | 74 II | 71 | |||
Kongo | 65
II | 147 | |||
Korea
(Demokratische Volksrepublik) | 81
II | 75 | |||
Korea
(Republik) | 71 II | 1277 | |||
77 II | 645 | ||||
Kroatien
[30] | 93 II | 1271 | |||
Kuba | 65
II | 147 | |||
Kuwait | 70 II | 1227 | |||
91 II | 908 | ||||
Laos | 65
II | 147 | |||
Lesotho | 70
II | 1227 | |||
Lettland | 92 II | 455 | |||
Libanon | 71 II | 1277 | |||
Liberia | 65
II | 147 | |||
Libyen | 78 II | 98 | |||
Liechtenstein | 65 II | 147 | |||
Litauen | 92 II | 340 | |||
Luxemburg | 66
II | 1474 | |||
Madagaskar | 65
II | 147 | |||
Malawi | 65 II | 1168 | |||
80 II | 1251 | ||||
Malaysia | 66
II | 217 | |||
Mali | 69 II | 1232 | |||
Malta
[31] | 67
II | 2153 | |||
2365 | |||||
Marokko | 69 II | 994 | |||
77 II | 645 | ||||
Marshallinseln | 92 II | 194 | |||
Mauretanien | 65 II | 147 | |||
Mauritius
[32] | 70
II | 1227 | |||
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
[33] | 94
II | 587 | |||
Mexiko | 65 II | 1632 | |||
Mikronesien | 92
II | 194 | |||
Moldau,
Republik | 93 II | 1271 | |||
67
II | 1999 | ||||
Mosambik | 82
II | 255 | |||
Myanmar | 80 II | 668 | |||
Namibia | 93
II | 185 | |||
Nauru
[36] | 78 II | 917 | |||
Nepal | 66 II | 217 | |||
Neuseeland
[37] | 71 II | 1277 | |||
Nicaragua | 76
II | 460 | |||
90 II | 873 | ||||
84 II | 1009 | ||||
Niger | 65 II | 147 | |||
66 II | 596 | ||||
66 II | 859 | ||||
Nigeria | 67 II | 2365 | |||
Norwegen | 68 II | 2, 114 | |||
Oman | 75
II | 233 | |||
Österreich | 66
II | 859 | |||
Pakistan | 65 II | 147 | |||
76 II | 642 | ||||
Panama | 65
II | 147 | |||
Papua-Neuguinea
[40] | 76 II | 460 | |||
Paraguay | 70
II | 1227 | |||
Peru | 69 II | 994 | |||
Philippinen | 66 II | 217 | |||
65
II | 1168 | ||||
Portugal
[43] | 69
II | 994 | |||
Ruanda | 65 II | 147 | |||
Rumänien | 69
II | 994 | |||
65
II | 147 | ||||
Sambia
[50] | 86 II | 681 | |||
Samoa | 88
II | 244 | |||
San
Marino | 65 II | 1632 | |||
Säo Tomé und Principe | 83
II | 478 | |||
Saudi-Arabien | 81 II | 572 | |||
Schweden | 67
II | 1999 | |||
Schweiz | 65
II | 147 | |||
92 II | 1117 | ||||
Senegal | 73
II | 227 | |||
Seychellen | 79
II | 973 | |||
Sierra
Leone | 65 II | 147 | |||
Simbabwe | 92 II | 194 | |||
Slowakei
[51] | 94 II | 775 | |||
Slowenien
[52] | 93
II | 702 | |||
Somalia | 69 II | 1232 | |||
65
II | 147 | ||||
Spanien | 68
II | 114 | |||
Sri
Lanka | 78
II | 1321 | |||
St.
Lucia
[58] | 86 II | 1100 | |||
Südafrika | 90
II | 873 | |||
Sudan | 81 II | 1097 | |||
Suriname | 93 II | 702 | |||
Swasiland | 69 II | 1232 | |||
Syrien
[59] | 78 II | 1321 | |||
Tansania | 65
II | 147 | |||
Thailand | 85 II | 1004 | |||
Togo | 71
II | 1277 | |||
Tonga
[60] | 74 II | 71 | |||
Trinidad
und Tobago | 66
II | 217 | |||
Tschad | 78 II | 98 | |||
65
II | 147 | ||||
Tunesien | 68 II | 845 | |||
Türkei | 85 II | 1004 | |||
Tuvalu
[65] | 82
II | 1060 | |||
Uganda | 65
II | 1168 | |||
65
II | 147 | ||||
66 II | 217 | ||||
90 II | 873 | ||||
Uruguay | 70 II | 1227 | |||
Usbekistan | 92
II | 455 | |||
Venezuela | 65 II | 1168 | |||
Vereinigte Arabische Emirate | 77 II | 645 | |||
65
II | 147 | ||||
73 II | 227 | ||||
Vietnam
[75] | 81
II | 75 | |||
Zaire | 65
II | 1632 | |||
76 II | 1717 | ||||
Zentralafrikanische Republik | 74
II | 71 | |||
Zypern | 69 II | 994 |
Anlage 3 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom ( BGBl. 1969 II S. 1585)
Auszug
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrucke folgende Bedeutung:
der Ausdruck „konsularische Vertretung” bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
der Ausdruck „Konsularbezirk” bezeichnet das einer konsularischen Vertretung für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;
der Ausdruck „Leiter der konsularischen Vertretung” bezeichnet eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
der Ausdruck „Konsularbeamter” bezeichnet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person, einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung;
der Ausdruck „Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals” bezeichnet jede in dieser Eigenschaft in der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;
der Ausdruck „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals” bezeichnet jede als Hausbediensteter bei einer konsularischen Vertretung bezeichnete Person;
der Ausdruck „Mitglieder der konsularischen Vertretung” bezeichnet die Konsularbeamten, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
der Ausdruck „Mitglieder des konsularischen Personals” bezeichnet die Konsularbeamten mit Ausnahme des Leiters der konsularischen Vertretung, die Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
der Ausdruck „Mitglied des Privatpersonals” bezeichnet eine ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;
der Ausdruck „konsularische Räumlichkeiten” bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke der konsularischen Vertretung benutzt werden;
– nicht abgedruckt –
(2) Die Konsularbeamten sind in zwei Kategorien eingeteilt: Berufskonsularbeamte und Wahlkonsularbeamte Kapitel II gilt für die von Berufskonsularbeamten geleiteten und Kapitel III für die von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen
(3) 1Die Sonderstellung der Mitglieder konsularischer Vertretungen, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, ist in Artikel 71 geregelt.
Auszug aus Kapitel I – Konsularische Beziehungen im Allgemeinen
Art. 22 Staatsangehörigkeit der Konsularbeamten
(1) Konsularbeamte sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein.
(2) Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zu Konsularbeamten bestellt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats sind.
Art. 25 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung
Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung wird unter anderem dadurch beendet,
daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert,
daß das Exequatur entzogen wird,
daß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied de konsularischen Personals.
Auszug aus Kapitel II – Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für konsularische Vertretungen, Berufskonsularbeamte und sonstige Mitglieder einer konsularischen Vertretung
Art. 32 Befreiung des konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des eine konsularische Vertretung leitenden Berufskonsularbeamten, die im Eigentum des Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Personen stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder der für diesen handelnden Personen Verträge geschlossen hat.
Art. 49 Befreiung von der Besteuerung
(1) Konsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind
die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichem Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 32;
Erbschaftsteuern und Abgaben vom Vermögensübergang, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 51 Buchstabe b;
Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften einschließlich Veräußerungsgewinnen, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen oder Finanzunternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;
Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
Eintragungs-; Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren, jedoch vorbehaltlich des Artikels 32.
(2) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstige Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit
(3) Beschäftigen Mitglieder der konsularischen Vertretung Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, welche die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer auferlegen
Art. 50 Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen
(1) Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnlicher Dienstleistungen:
Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung;
Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Konsularbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, einschließlich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände. Die zum Verbrauch bestimmten Gegenstände dürfen die für die unmittelbare Verwendung durch die Beteiligten erforderliche Menge nicht überschreiten
(2) Die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals genießen die in Absatz 1 vorgesehenen Vorrechte und Befreiung in bezug auf Gegenstände, die anläßlich ihrer Ersteinrichtung eingeführt werden
(3) Konsularbeamte und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder genießen Befreiung von der Zollkontrolle ihres mitgeführten persönlichen Gepäcks Es darf nur kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die in Absatz 1 Buchstabe b nicht bezeichnet sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten ist oder die dessen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über Quarantäne unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Konsularbeamten oder des betreffenden Familienmitglieds stattfinden.
Art. 51 Nachlaß eines Mitglieds der konsularischen Vertretung oder eines seiner Familienangehörigen
Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung oder ein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,
die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalls verboten war, zu gestatten,
von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftsteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.
Art. 53 Beginn und Ende konsularischer Vorrechte und Immunitäten
(1) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten stehen den Mitgliedern der konsularischen Vertretung von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit in der konsularischen Vertretung aufnehmen
(2) Den im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied der konsularischen Vertretung lebenden Familienangehörigen sowie den Mitgliedern seines Privatpersonals stehen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an zu, in dem das Mitglied der konsularischen Vertretung nach Abs 1 in den Genuß der Vorrechte und Immunitäten kommt oder in dem die Mitglieder der Familie oder des Privatpersonals in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen oder in dem sie Mitglied der Familie oder des Privatpersonals werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt am spätesten liegt.
(3) Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung beendet, so werden seine Vorrechte und Immunitäten sowie diejenigen der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und der Mitglieder seines Privatpersonals normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. Die Vorrechte und Immunitäten der in Absatz 2 bezeichneten Personen werden beim Ausscheiden aus dem Haushalt oder dem Privatpersonal eines Mitglieds der konsularischen Vertretung hinfällig; beabsichtigen sie jedoch, innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen.
Art. 57 Sonderbestimmung über private Erwerbstätigkeit
(1) Berufskonsularbeamte dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind
(2) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden folgenden Personen nicht gewährt:
Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals oder Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben;
Mitgliedern der Familie oder des Privatpersonals der unter Buchstabe a bezeichneten Personen;
Familienangehörigen eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
Auszug aus Kapitel III – Regelung für Wahlkonsularbeamte und die von Ihnen geleiteten konsularischen Vertretungen
Art. 58 Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten
(1) Die Artikel 28, 29, 30, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 55 Absätze 2 und 3 gelten für konsularische Vertretungen, die von einem Wahlkonsularbeamten geleitet werden. Außerdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser konsularischen Vertretungen nach den Artikeln 59, 60, 61, und 62.
(2) Die Artikel 42 und 43, Artikel 44 Absatz 3, die Artikel 45 und 53 und Artikel 55 Absatz 1 gelten für Wahlkonsularbeamte. Außerdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser Konsularbeamten nach den Artikeln 63, 64, 65, 66 und 67
(3) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten nicht für Familienmitglieder eines Wahlkonsularbeamten oder eines Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals, der in einer von einem Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretung beschäftigt ist
(4) – nicht abgedruckt –
Art. 60 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten einer von einem Wahlkonsularbeamten geleiteten kosularischen Vertretung, die im Eigentum des Entsendestaats stehen oder von diesem gemietet oder gepachtet sind, genießen Befreiung von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstige Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.
Art. 62 Befreiung von Zöllen
Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände, sofern sie für den amtlichen Gebrauch einer von einem Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretung bestimmt sind und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen: Flaggen, Schilder, Siegel und Stempel, Bücher, amtliche Drucksachen, Büromöbel, Büromaterial und ähnliche Gegenstände, die der konsularischen Vertretung vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden
Art. 66 Befreiung von der Besteuerung
Ein Wahlkonsularbeamter ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge jeder Art befreit, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält.
Auszug aus Kapitel IV – Allgemeine Bestimmungen
Art. 70 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission
(1) Dieses Übereinkommen gilt, soweit der Zusammenhang es erlaubt, auch für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission
(2) Die Namen der Mitglieder einer diplomatischen Mission, die der Konsularabteilung zugeteilt oder sonst mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben der Mission beauftragt sind, werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörden notifiziert.
(3) Bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kann sich die diplomatische Mission
an die örtlichen Behörden des Konsularbezirks sowie
an die Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, sofern letzteres aufgrund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder aufgrund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist
(4) Die Vorrechte und Immunitäten der in Absatz 2 bezeichneten Mitglieder der diplomatischen Mission richten sich auch weiterhin nach den Regeln des Völkerrechts über diplomatische Beziehungen.
Art. 71 Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort ständig ansässig sind
(1) Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießen Konsularbeamte, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit wegen ihrer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Artikel 44 Abs. 3 vorgesehene Vorrecht Hinsichtlich dieser Konsularbeamten ist der Empfangsstaat ferner durch die in Artikel 42 festgelegte Verpflichtung gebunden Wird gegen einen solchen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses, außer wenn der Betroffene festgenommen oder inhaftiert ist, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt.
(2) Anderen Mitgliedern der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, und ihren Familienmitgliedern sowie den Familienmitgliedern der in Absatz 1 bezeichneten Konsularbeamten stehen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Denjenigen Familienangehörigen von Mitgliedern der konsularischen Vertretungen und denjenigen Mitgliedern des Privatpersonals, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, stehen ebenfalls Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Wahrnehmung der Aufgaben der konsularischen Vertretung nicht ungebührlich behindert
Anlage 4
Wiener Übereinkommen vom über konsularische Beziehungen
Fakultativ-Protokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit
Fakultativ-Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Gesetz vom – 1969 II 1585, 1674, 1688 BT-Drucksachen V/3449, 4512
in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am (Bek. ) – 1971 II 1285 [76]
Bek. vom über die Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs für Streitigkeiten – 1972 II 613
Bek. vom zu Kapitel II des Übereinkommens – 1974 II 945
Verordnung vom über die Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen benutzt wird – 1981 II 1002 – FN A 611-9-5
Veröffentlichung in UNTS Bd. 596 S. 261, 469, 487
Veröffentlichung in Vertragsslg AA Bd. 40 A 542, 543, 544
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vertragsparteien | Übereinkommen in Kraft am | 1. Protokoll in Kraft am | 2. Protokoll in Kraft am | BGBl. Jg. | S. |
Ägypten | 71 II | 1285 | |||
Albanien | 92 II | 233 | |||
Algerien | 71 II | 1285 | |||
Angola | 91
II | 673 | |||
Antigua
und Barbuda
[77] | 89 II | 334 | |||
Äquatorialguinea | 76 II | 1936 | |||
Argentinien | 71
II | 1285 | |||
Armenien | 94 II | 308 | |||
Aserbaidschan | 93 II | 134 | |||
Australien | 73
II | 550 | |||
Bahamas
[78] | 77 II | 1183 | |||
Bahrain | 93
II | 134 | |||
Bangladesch
[79] | 78 II | 484 | |||
Barbados | 94 II | 308 | |||
Belarus | 89 II | 640 | |||
Belgien | 71
II | 1285 | |||
Benin | 79 II | 682 | |||
Bhutan | 81 II | 1020 | |||
Bolivien | 71
II | 1285 | |||
Bosnien-Herzegowina [80] | 94 II | 1189 | |||
Brasilien | 71
II | 1285 | |||
Bulgarien | 89
II | 859 | |||
Burkina
Faso | 71
II | 1285 | |||
Chile | 71 II | 1285 | |||
China | 79
II | 950 | |||
Costa
Rica | 71 II | 1285 | |||
Dänemark | 73 II | 550 | |||
Dominica
[81] | 88 II | 652 | |||
Dominikanische Republik | 71 II | 1285 | |||
Dschibuti | 79 II | 50 | |||
Ecuador | 71
II | 1285 | |||
El
Salvador | 73 II | 550 | |||
Estland | 92 II | 353 | |||
Fidschi | 73 II | 166 | |||
Finnland | 80
II | 1477 | |||
Frankreich | 71
II | 1285 | |||
Gabun | 71
II | 1285 | |||
Georgien | 94 II | 308 | |||
Ghana | 71 II | 1285 | |||
Grenada | 93
II | 134 | |||
Griechenland | 76
II | 35 | |||
Guatemala | 73 II | 550 | |||
Guinea | 88 II | 953 | |||
Guyana | 73
II | 1755 | |||
Haiti | 78 II | 484 | |||
Heiliger
Stuhl | 71 II | 1285 | |||
Honduras | 71
II | 1285 | |||
Indien | 78 II | 171 | |||
Indonesien | 82 II | 945 | |||
Irak | 71 II | 1285 | |||
Iran | 75 II | 1121 | |||
Irland | 71 II | 1285 | |||
Island | 78 II | 1315 | |||
Italien | 71
II | 1285 | |||
Jamaika | 76 II | 450 | |||
Japan | 83
II | 731 | |||
Jemen
[82] | 87 II | 783 | |||
Jordanien | 73 II | 550 | |||
Jugoslawien, ehemaliges | 71
II | 1285 | |||
Kamerun | 71 II | 1285 | |||
Kanada | 74
II | 1322 | |||
Kap Verde | 79 II | 1141 | |||
Kasachstan | 94
II | 1189 | |||
Kenia | 71
II | 1285 | |||
Kirgisistan | 95 II | 326 | |||
Kiribati
[83] | 82 II | 674 | |||
Kolumbien | 73 II | 166 | |||
Korea
(Demokratische Volksrep.) | 84
II | 938 | |||
Korea
(Republik) | 77
II | 1183 | |||
Kroatien
[84] | 93 II | 767 | |||
Kuba | 71 II | 1285 | |||
Kuwait | 76
II | 35 | |||
Laos | 74
II | 945 | |||
Lesotho | 73 II | 166 | |||
Lettland | 92 II | 458 | |||
Libanon | 75 II | 1121 | |||
Liberia | 84
II | 953 | |||
Liechtenstein | 71
II | 1285 | |||
Litauen | 92 II | 353 | |||
Luxemburg | 73
II | 166 | |||
Madagaskar | 71
II | 1285 | |||
Malawi | 80 II | 1167 | |||
81 II | 323 | ||||
Malaysia | 92
II | 233 | |||
Malediven | 92 II | 233 | |||
Mali | 71 II | 1285 | |||
Marokko | 77 II | 1183 | |||
Marshallinseln | 92 II | 233 | |||
Mauritius | 71
II | 1285 | |||
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
[85] | 94 II | 1189 | |||
Mexiko | 71
II | 1285 | |||
Mikronesien | 92 II | 233 | |||
Moldau,
Republik | 94 II | 308 | |||
Mongolei | 89 II | 640 | |||
Mosambik | 83 II | 477 | |||
Namibia | 93
II | 134 | |||
Nepal | 71
II | 1285 | |||
Neuseeland | 75 II | 42 | |||
Nicaragua | 76
II | 35 | |||
90 II | 874 | ||||
Niederlande
[86] | 86 II | 780 | |||
Niger | 71 II | 1285 | |||
78 II | 1315 | ||||
Nigeria | 71 II | 1285 | |||
Norwegen | 80 II | 619 | |||
Oman | 74
II | 1225 | |||
Österreich | 71
II | 1285 | |||
Pakistan | 71 II | 1285 | |||
76 II | 642 | ||||
Panama | 71
II | 1285 | |||
Papua-Neuguinea
[87] | 76 II | 450 | |||
Paraguay | 71
II | 1285 | |||
Peru | 78 II | 791 | |||
Philippinen | 71
II | 1285 | |||
Polen | 81
II | 1079 | |||
Portugal | 73
II | 166 | |||
Ruanda | 74 II | 1225 | |||
Rumänien | 73
II | 166 | |||
Russische Föderation
[88] | 89
II | 640 | |||
Samoa | 88
II | 652 | |||
Sāo ’Tomé und Principe | 83
II | 477 | |||
Saudi-Arabien | 89 II | 177 | |||
Schweden | 74
II | 1225 | |||
Schweiz | 71
II | 1285 | |||
92 II | 1177 | ||||
Senegal | 71 II | 1285 | |||
Seychellen | 79
II | 950 | |||
Simbabwe | 92 II | 233 | |||
Slowakei
[89] | 94 II | 1189 | |||
Slowenien
[90] | 93 II | 134 | |||
Somalia | 71 II | 1285 | |||
Sowjetunion, ehemalige | 89
II | 640 | |||
Spanien | 71 II | 1285 | |||
St. Lucia
[91] | 86 II | 1099 | |||
Südafrika | 89
II | 859 | |||
Sudan | 95 II | 564 | |||
Suriname | 80 II | 1477 | |||
Syrien | 79
II | 50 | |||
Tansania | 77 II | 1183 | |||
Togo | 83
II | 731 | |||
Tonga | 74 II | 1322 | |||
Trinidad und Tobago | 71
II | 1285 | |||
Tschechische Republik
[92] | 94 II | 308 | |||
Tschechoslowakei, ehemalige | 71
II | 1285 | |||
Tunesien | 71 II | 1285 | |||
Türkei | 76
II | 450 | |||
Tuvalu
[93] | 82 II | 1060 | |||
Ukraine | 89
II | 640 | |||
Ungarn | 87 II | 783 | |||
90 II | 874 | ||||
Uruguay | 71 II | 1285 | |||
Usbekistan | 92
II | 458 | |||
Vanuatu | 88 II | 3 | |||
Venezuela | 71
II | 1285 | |||
Vereinigte Arabische Emirate | 77
II | 449 | |||
Vereinigtes Königreich
[94] | 73 II | 166 | |||
Vereinigte Staaten
[95] | 71 II | 1285 | |||
Vietnám | 94 II | 308 | |||
Zaire | 76 II | 1697 | |||
Zypern | 76
II | 1082 |
Anlage 5 RUNDNOTE
Das Auswärtige Amt beehrt sich, die Aufmerksamkeit der Fremden Missionen auf folgende Angelegenheit zu lenken:
Die deutschen Bediensteten der hiesigen Fremden Missionen sind sowohl nach internationalem als auch nach deutschem Recht in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Hinsichtlich der Einkommensteuerpflicht der nichtdeutschen Ortskräfte gilt folgendes:
Nach Artikel 1 des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom ist § 3 Nr. 29 Einkommensteuergesetz neu gefaßt worden. Die Neufassung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994.
Nach der Neufassung der Bestimmung des § 3 Nr. 29 Einkommensteuergesetz sind das Gehalt und die Bezüge steuerfrei,
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen;
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaats sind. Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben.
Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind somit nunmehr Ausländer, die im Inland ständig ansässig sind Das heißt:
Nach dem deutschen Einkommensteuerrecht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind seit dem auch die nicht entsandten ausländischen Bediensteten der diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen, soweit sie bei Aufnahme ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei der fremden Mission bzw berufskonsularischen Vertretung im Inland ständig ansässig sind. Dies gilt sowohl für jene Ortskräfte, welche die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, von dem sie ihre Bezüge erhalten als auch für jene, die weder die deutsche noch die Staatsangehörigkeit des Staates, für dessen Mission sie arbeiten, besitzen.
Nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind die entsandten ausländischen Bediensteten der diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen, welche ausschließlich zur Aufnahme ihres Dienst- und Arbeitsverhältnisses bei der Fremden Mission oder berufskonsularischen Vertretung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und diese nach Beendigung ihrer Tätigkeit wieder verlassen.
Ergänzend darf das Auswärtige Amt anmerken, daß die Prüfung, ob die Einkünfte einer ständig ansässigen, nichtdeutschen Ortskraft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder anderer internationaler Abkommen steuerbefreit sind, von § 3 Nr. 29 EStG nicht berührt wird.
Um dem örtlich zuständigen Finanzamt die steuerliche Prüfung der ständig ansässigen ausländischen und der deutschen Beschäftigten zu ermöglichen, werden die Botschaften gebeten, jeweils zum 1. April eines jeden Jahres dem Finanzamt in Bonn in doppelter Ausfertigung eine Liste einzureichen, in der die Namen, Anschriften und Beschäftigungszeiten der deutschen und der ständig ansässigen ausländischen Ortskräfte aufgeführt sind
Das Auswärtige Amt bittet die Fremden Missionen um ihre weitere wohlwollende Mitarbeit in dieser Angelegenheit und wäre dankbar, wenn sie künftig entweder
das erbetene Verzeichnis oder
die Mitteilung, daß keine deutschen und/oder keine ständig ansässigen ausländischen Ortskräfte beschäftigt werden, dem
termingerecht übermittelt würden
Gleichzeitig werden die Missionen gebeten, ihre in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen berufskonsularischen Vertretungen entsprechend zu verständigen und diese zu bitten, die Listen bei den örtlich zuständigen Finanzämtern (Wohnsitzfinanzamt) vorzulegen.
OFD Frankfurt/M. v. - S 1310 A – 5 – St 56
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAE-20835
1Weitere Bek. – 1967 II 1999; 1968 II 845; 1969 II 994; 1975 II 233; 1976 II 460; 1977 II 645; 1978 II 98; 1979 II 1064; 1981 II 75, 572, 1097
2Weitere Bek. – 1987 II 730
3Weitere Bek. – 1980 II 668
4Weitere Bek. – 1975 II 233
5Weitere Bek. – 1978 II 1321
6Weitere Bek. – 1983 II 478
7Weitere Bek. – 1987 II 730
8Erklärung über die Weiteranwendung
9Erklärung über die Weiteranwendung
10Erklärung über die Weiteranwendung
11Weitere Bek. – 1978 II 98
12Weitere Bek. – 1987 II 730
13Weitere Bek. – 1976 II 460
14Erklärung über die Weiteranwendung
15Weitere Bek. – 1973 II 227
16Weitere Bek. – 1978 II 98
17Weitere Bek. – 1981 II 1097
18Weitere Bek. – 1981 II 75
19Weitere Bek. – 1977 II 645
20Erklärung über die Weiteranwendung
21Erklärung über die Weiteranwendung
22Weitere Bek. – 1977 II 645
23Weitere Bek. – 1987 II 730
24Weitere Bek. – 1974 II 71
25Weitere Bek. – 1978 II 505
26Weitere Bek. – 1987 II 730
27Zusammenschluß der beiden Staaten am zur Republik Jemen
28Weitere Bek. – 1978 II 917
29Erklärung über die Weiteranwendung
30Erklärung über die Weiteranwendung
31Erklärung über die Weiteranwendung
32Erklärung über die Weiteranwendung
33Erklärung über die Weiteranwendung
34Weitere Bek. – 1978 II 917
35Weitere Bek. – 1991 II 908
36Erklärung über die Weiteranwendung
37Weitere Bek. – 1977 II 645
38Weitere Bek. – 1987 II 255
39Weitere Bek. – 1987 II 730
40Erklärung über die Weiteranwendung
41Weitere Bek. – 1976 II 460
42Weitere Bek. – 1978 II 917
43Weitere Bek. – 1973 II 227
44Weitere Bek. – 1974 II 71
45Weitere Bek. – 1978 II 98
46Weitere Bek. – 1978 II 505
47Weitere Bek. – 1982 II 670
48Weitere Bek. – 1987 II 730
49Vertragspartei war bis zu ihrer Auflösung die Sowjetunion – 1992 II 1016
50Erklärung über die Weiteranwendung
51Erklärung über die Weiteranwendung
52Erklärung über die Weiteranwendung
53Weitere Bek. – 1974 II 71
54Weitere Bek. – 1978 II 98
55Weitere Bek. – 1978 II 505
56Weitere Bek. – 1982 II 670
57Weitere Bek. – 1987 II 730
58Erklärung über die Weiteranwendung
59Weitere Bek. – 1979 II 1064
60Erklärung über die Weiteranwendung
61Weitere Bek. – 1974 II 71
62Weitere Bek. – 1978 II 98
63Weitere Bek. – 1978 II 505
64Weitere Bek. – 1988 II 149
65Erklärung über die Weiteranwendung
66Weitere Bek. – 1974 II 71
67Weitere Bek. – 1978 II 98
68Weitere Bek. – 1987 II 730
69Weitere Bek. – 1976 II 460
70Weitere Bek. – 1978 II 1321
71Weitere Bek. – 1967 II 2365; 1969 II 994; 1974 II 71; 1975 II 233; 1977 II 645
72Weitere Bek. – 1987 II 730
73Weitere Bek. – 1975 II 233
74Weitere Bek. – 1988 II 149
75Siehe auch 1974 II 71
76Weitere Bek. – 1974 II 945; 1977 II 1183; 1994 II 308
77Erklärung über die Weiteranwendung
78Erklärung über die Weiteranwendung
79Erklärung über die Weiteranwendung
80Erklärung über die Weiteranwendung
81Erklärung über die Weiteranwendung
82Vertragspartei war bis zum Zusammenschluß mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen am die Jemenitische Arabische Republik
83Erklärung über die Weiteranwendung
84Erklärung über die Weiteranwendung
85Erklärung über die Weiteranwendung
86Weitere Bek. – 1987 II 783
87Erklärung über die Weiteranwendung
88Vertragspartei war bis zu ihrer Auflösung die Sowjetunion – 1992 II 1016
89Erklärung über die Weiteranwendung
90Erklärung über die Weiteranwendung
91Erklärung über die Weiteranwendung
92Erklärung über die Weiteranwendung
93Erklärung über die Weiteranwendung
94Weitere Bek. – 1982 II 542
95Weitere Bek. – 1988 II 149