OFD Frankfurt/M. - S 1310 A – 5 – St 56

Einkommensteuerliche Behandlung von Mitgliedern fremder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Gehälter und Bezüge der ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie des Personals ausländischer Missionen und konsularischer Vertretungen können nach folgenden Vorschriften steuerfrei sein:

I Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom , BGBl. 1964 II S. 957/Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom , BGBl. 1969 II S 1585

Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen und § 3 Nr. 29 EStG zu beachten.

Für Zwecke der Besteuerung sind insbesondere die folgenden Artikel der Wiener Übereinkommen von Bedeutung:

a) Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Art. 8
Staatsangehörigkeit der Mitglieder des diplomatischen Personals
Art. 23
Abgabenbefreiung
Art. 28
Abgabenbefreiung der Gebühren für Amtshandlungen
Art. 34
Steuerbefreiungen
Art. 36
Zollfreie Einfuhr
Art. 37
Vorrechte und Immunitäten für Familienmitglieder des Diplomaten und das Personal der Mission
Art. 38
Einschränkungen der Vorrechte und Immunitäten des Diplomaten wegen Staatsangehörigkeit des Empfangsstaats bzw. ständiger Ansässigkeit im Empfangsstaat
Art. 39
Zeitdauer der diplomatischen Vorrechte und Immunitäten
Art. 42
Verbot der Berufstätigkeit
Art. 43
Ende der dienstlichen Tätigkeit im Empfangsstaat

b) Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Art. 22
Staatsangehörigkeit der Konsularbeamten
Art. 25
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung
Art. 32
Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung
Art. 49
Befreiung von der Besteuerung
Art. 50
Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen
Art. 51
Nachlass eines Mitglieds der konsularischen Vertretung oder eines seiner Familienangehörigen
Art. 53
Beginn und Ende konsularischer Vorrechte und Immunitäten
Art. 57
Sonderbestimmungen über private Erwerbstätigkeit
Art. 70
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission
Art. 71
Angehörige des Empfangsstaates und Personen, die dort ständig ansässig sind

Wahlkonsularische Vertretungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art. 58
Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten
Art. 60
Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung
Art. 62
Befreiung von Zöllen
Art. 66
Befreiung von der Besteuerung (Die Befreiung beschränkt sich auf die Bezüge, die dem Wahlkonsularbeamte vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gezahlt werden. Die Einschränkungen durch die Art. 58 Abs. 3 und 71 sind zu beachten).

Der Wortlaut der vorbezeichneten Artikel ist in den Anlagen 1 und 3 abgedruckt.

Voraussetzung für die Befreiung der Gehälter und Bezüge ausländischer Diplomaten und Berufskonsuln und des Personals der Missionen und Vertretungen ist, dass diese Personen weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind (Art. 37, 38 und 39 WÜD; Art. 49 und 71 WÜK).

Zu beachten ist ferner. dass Diplomaten, Berufskonsuln, das Verwaltungs- und technische Personal und deren zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter den vorgenannten Voraussetzungen darüber hinaus fiskalische Immunität genießen, so dass deren privaten Einkünfte nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfasst werden können (Art. 34 Buchstabe d, 37 Abs. 1 und 2 WÜD, Art. 49 Abs. 1 Buchstabe d WÜK – siehe hierzu jedoch Art. 57 Abs. 2 WÜK). Auf § 1 Abs. 2 EStG bezüglich des aus der BRD ins Ausland entsandten diplomatischen und berufskonsularischen Personals wird hingewiesen.

Fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal „im Empfangsstaat nicht ständig ansässig” oder fällt dieses Tatbestandsmerkmal später weg, so entfällt auch die fiskalische Immunität. Da die Exterritorialität des Botschafts- und Konsulargebäudes allein die Freistellung von der Besteuerung im Empfangsstaat nicht einschließt, sind bzw. werden die betreffenden Personen unabhängig von ihrem diplomatischen Status dort unbeschränkt Steuerpflichtig (Art. 28 WÜD, Art. 71 WÜK).

Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer und konsularischer Vertretungen sind nur bezüglich ihrer Dienstbezüge von den Steuern des Empfangsstaates befreit, sofern sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind (Art 37 Abs. 3 WÜD; Art. 49 Abs. 2 WÜK. Entsprechendes gilt für private Hausangestellte von Mitgliedern einer diplomatischen Mission (Art. 37 Abs. 4 WÜD). Die Steuerprivilegien dieses Personenkreises nach dem WÜD bzw. dem WÜK beziehen sich mithin lediglich auf die Dienstbezüge. Da es an der umfassenden steuerlichen Immunität fehlt, besteht im Empfangsstaat unbeschränkte Steuerpflicht.

Im WÜK ist eine Befreiungsvorschrift für die Bezüge privater Hausangestellter des konsularischen Personals nicht enthalten.

Die Regelungen des WÜD und des WÜK gehen den Doppelbesteuerungsabkommen vor (RStBl. 1942 S. 691). Soweit die Doppelbesteuerungsabkommen spezielle Regelungen für den genannten Personenkreis enthalten, wird regelmäßig in den Abkommen selbst oder in den zugehörigen Protokollen darauf hingewiesen, dass weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen (WÜD; WÜK) zu gewähren sind, durch das jeweils anzuwendende DBA nicht eingeschränkt werden.

Umgekehrt ist zu beachten, dass nach den Doppelbesteuerungsabkommen Freistellungen für die bezeichneten Personen dann in Betracht kommen können, wenn sie im Einzelfall nicht die Voraussetzungen des WÜD oder des WÜK erfüllen (z. B. Art. 24 DBA Frankreich oder Berücksichtigung des Kassenstaatsprinzips). Der Vorrang des WÜD, des WÜK und der DBA vor dem innerstaatlichen Steuerrecht ergibt sich aus § 2 AO.

Das WÜD und das WÜK sind nur anwendbar, soweit die beteiligten Staaten den Abkommen beigetreten sind. Übersichten über die Vertragsstaaten werden jährlich im Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt II veröffentlicht (Sonderband zum BGBl. II – Anlagen 2 und 4).

II Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die steuerliche Behandlung der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland vom BAnz. 1950 Nr. 212

Die Verwaltungsanordnung ist nach dem Inkrafttreten des WÜD und des WÜK nur anzuwenden, wenn der Entsendestaat den genannten Abkommen noch nicht rechtswirksam beigetreten ist. Das zur Gewährung von Steuerbefreiungen nach DBA unter I. Gesagte gilt entsprechend.

III Doppelbesteuerungsabkommen

Solange die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder berufskonsularischen Vertretung steuerliche Immunität nach dem WÜD oder WÜK genießen, sind sie im Empfangsstaat als beschränkt steuerpflichtig anzusehen (siehe oben unter I). Damit gelten sie nach der Ansässigkeitsdefinition der Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Art. 4 OECD Musterabkommen) im Empfangsstaat trotz Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht als ansässig. Das innerstaatliche Steuerrecht des Entsendestaats trägt diesem Umstand in der Regel dadurch Rechnung, dass es diesen Personenkreis trotz fehlenden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ausdrücklich in die unbeschränkte Steuerpflicht einbezieht (für die Bundesrepublik Deutschland siehe § 1 Abs. 2 EStG). Diese Abstimmung von nationalem Steuerrecht einerseits und dem WÜD, dem WÜK und den Doppelbesteuerungsabkommen andererseits vermeidet die Entstehung von Besteuerungslücken, da Besteuerungsansprüche nur durch Anspruchsgrundlagen im nationalen Steuerrecht, nicht jedoch auf Zuteilungsnormen wie WÜD, WÜK und Doppelbesteuerungsabkommen gegründet werden können.

Die DBA lassen die steuerlichen Vorrechte der Diplomaten und Berufskonsuln nach I. Und II unberührt (siehe hierzu auch OECD – Musterabkommen). Selbständige Regelungen über die Besteuerung des ausländischen diplomatischen oder konsularischen Personals enthalten das DBA Frankreich und Österreich. Es kann jedoch auch im Einzelfall die Regelung über Vergütungen für im öffentlichen Dienst erbrachte Leistungen (siehe hierzu Art. 19 OECD – Musterabkommen) in Betracht kommen. Im übrigen wird auf die Ausführung zu I. verwiesen.

IV Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 29 EStG

Grundvoraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 29 EStG ist, dass die betreffende Person in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Entsendestaat steht.

Nach § 3 Nr. 29 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1993 geltenden Fassung waren das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen Vertreter fremder Mächte, die Ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhielten, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, sowie das Gehalt und die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und deren Personal, soweit sie Angehörige des Entsendestaats waren und im Inland außerhalb Ihres Amtes oder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinnbringende Tätigkeit ausübten, von der Einkommensteuer befreit.

Diese Befreiung ging in einigen Punkten über die Steuerbefreiungen nach dem WÜD und dem WÜK hinaus. War z. B. ein Mitglied einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung als im Inland ständig ansässig anzusehen, so dass die Steuerprivilegien nach den genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen entfielen, so erfolgte, soweit im Einzelfall nicht Steuerbefreiungen nach einem DBA in Betracht kamen, die Freistellung der für die diplomatische oder konsularische Tätigkeit gezahlten Dienstbezüge von der deutschen Einkommensteuer spätestens durch § 3 Nr. 29 EStG a. F. Des weiteren waren bezüglich des diplomatischen Dienstes nur die Mitarbeiter deutscher Staatsangehörigkeit, im Falle des konsularischen Dienstes deutsche Staatsangehörige und Drittstaatler ausdrücklich, vorbehaltlich anderslautender DBA-Regelungen, von der Steuerbefreiung ausgenommen.

Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom , BGBl 1993 I S. 2310 wurde die Vorschrift des § 3 Nr. 29 neu gefasst. Hiernach sind, vorbehaltlich vorrangiger DBA Bestimmungen (s. o.), ab dem auch die im Inland ständig ansässigen Personen, wie zuvor die deutschen Staatsangehörigen und bestimmte Drittstaatler, von der Steuerbefreiung ausgenommen worden. Dies gilt für alle Mitglieder einer diplomatischen oder berufkonsularischen Vertretung unabhängig von ihrem diplomatischen oder konsularischen Status.

Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 29 Buchstabe b EStG in der Fassung des StMBG sind die Gehälter und Bezüge der Berufskonsuln, Konsulatsangehörigen und ihres Personals bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann von der Einkommensteuer befreit, wenn diese Personen Angehörige des Entsendestaats sind. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Tatbestandsmerkmal „Angehörige des Entsendestaats” nicht Voraussetzung der Steuerprivilegien nach Art. 49 in Verb. mit Art. 71 WÜK ist. Somit kann sich die Steuerbefreiung für Drittstaatler bereits aus dem vorrangig anzuwendenden WÜK ergeben.

Begriff der ständigen Ansässigkeit

Der Begriff „ständig Ansässig” weicht von der in § 1 Abs. 1 EStG enthaltenen Anknüpfung der unbeschränkten Steuerpflicht an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt ab. Statt dessen soll hier auf den Begriff der ständigen Ansässigkeit, wie er auch im Wortlaut der Artikel 37 und 28 WÜD bzw. Artikel 71 WÜK vorkommt, abgestellt werden. In der Begründung der Gesetzesänderung heißt es hierzu, dass eine Annäherung an die Steuerbefreiungen der den internationalen Maßstab setzenden Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen vom und beabsichtigt werde.

Der dem Völkerrecht entnommene Begriff der ständigen Ansässigkeit knüpft nicht an die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht an. Nach völkerrechtlichem Verständnis stellt der Tatbestand der ständigen Ansässigkeit einer Person neben ihrem Aufenthalt auch auf den Aufenthaltsgrund ab. So ist u. a. zu prüfen, ob neben dem Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen mit dem fremden Staat weitere Gründe für seinen Aufenthalt im Inland vorliegen oder ob der Aufenthalt im Inland nicht nur von dem Arbeitsverhältnis abhängt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg Umstände, die bei anderen Steuerpflichtigen für eine Ansässigkeit sprechen, wie z. B. Eheschließung mit einem deutschen Partner oder Immobilienerwerb, bei in die Bundesrepublik entsandten Konsularbeamten für sich allein nicht für die Annahme einer ständigen Ansässigkeit ausreichen ( – EFG 1995 S. 440, bestätigt durch , BFH/NV 1997 S. 664). Nach dem Urteil des , EFG 2001 S. 552 (rechtskräftig) sind entsandte Personen als im Inland ansässig anzusehen, wenn nicht mehr die Entsendung das dominierende Element des Aufenthalts ist, sondern wenn sie offenkundig nicht oder nicht mehr dem üblichen Versetzungsturnus unterliegen. Wesentliche Indizien hierfür sind ein übermäßig langer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die Eheschließung mit einem Inländer oder andere Faktoren, die auf die Absicht des ständigen Verbleibs im Empfangsstaat schließen lassen. Eine dennoch von dem ausländischen Botschafter oder Konsul ausgestellte Bescheinigung über die Nichtansässigkeit des Bediensteten hat keine konstitutive Wirkung.

Unbeschränkte Steuerpflicht einerseits und „nicht ständige Ansässigkeit” im Sinne des WÜD und des WÜK andererseits schließen einander nicht aus. Sind im Inland bei einer nicht der vollen steuerlichen Immunität unterfallenden Person (z. B. dienstliches Hauspersonal einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung) die Dienstbezüge nach § 3 Nr. 29 EStG von der deutschen Besteuerung freizustellen, so kann diese Person gleichwohl aufgrund ihres inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Die Neufassung des § 3 Nr. 29 EStG berührt nicht die Steuerfreiheit der Dienstbezüge der entsandten Personen, die unmittelbar nach dem Ende ihrer inländischen Dienstgeschäfte in ihren Heimatstaat zurückkehren, vorausgesetzt, diese Personen waren während ihres Inlandsaufenthalts als im Inland nicht ständig ansässig anzusehen.

Alle von den ausländischen Vertretungen am Ort eingestellten Bediensteten (Ortskräfte) werden ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit als in der Bundesrepublik Deutschland „ständig ansässig” angesehen, es sei denn, dass der Leiter der ausländischen Mission im Einzelfall darlegt, dass und aus welchen Gründen die betreffende Ortskraft sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält und die Absicht hat, später in den Entsendestaat oder in ein drittes Land auszuwandern. Als Ortskräfte in dem vorbezeichneten Sinn sind nicht nur die bereits vorher am Ort wohnhaften Personen, sondern auch diejenigen Arbeitnehmer anzusehen, die von der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung zwar im Ausland angeworben, jedoch im Inland unter Vertrag genommen werden und zu diesem Zweck in die Bundesrepublik Deutschland einreisen [, EFG 2001 S. 552 (rechtskräftig)].

Für den umgekehrten Fall, dass ein von einem Entsendestaat in die Bundesrepublik Deutschland entsandter Bediensteter die Absicht bekundet, ständig hierzubleiben, wird der Leiter der ausländischen Vertretung dem Auswärtigen Amt eine entsprechende Mitteilung machen, so dass der betreffende Bedienstete von diesem Zeitpunkt an als „ständig ansässig” geführt werden kann.

Das Auswärtige Amt hat die ausländischen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen durch Rundnote vom (Anlage 5) erstmals über die Neufassung des § 3 Nr. 29 EStG unterrichtet und gebeten, der deutschen Finanzverwaltung die Personen zu benennen, die als deutsche Staatsangehörige oder als im Inland „ständig ansässige” Personen die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 29 EStG nicht in Anspruch nehmen können. Die Aufforderung, die betreffenden Personen den deutschen Finanzbehörden zu melden, wird von Zeit zu Zeit wiederholt

In § 18 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) in der Fassung vom (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr. 28, S. 541) wurde die Zuständigkeit für die Besteuerung von Konsulatsangehörigen neu geregelt. Das Finanzamt Frankfurt am Main I ist ab dem nur noch für die Vorermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte bezüglich der Beschäftigten ausländischer Konsulate und die Entgegennahme der Meldungen der in Hessen tätigen berufskonsularischen Vertretungen (s. o.).für alle hessischen Finanzämter zuständig. Die übrigen Bestimmungen über die Verwaltung der Steuern nach dem Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Vermögensteuergesetz werden hierdurch nicht berührt.

§ 3 Nr. 29 EStG bezieht sich nicht auf wahlkonsularische Vertretungen. Bezüglich dieser Einrichtungen ist zu beachten, dass die Steuerprivilegien des betreffenden Personenkreises nach dem WÜK stark eingeschränkt sind. Steuerfrei sind lediglich die vom Entsendestaat gezahlten Dienstbezüge des Wahlkonsularbeamten (Art. 66 WÜK), es sei denn, der Beamte ist Angehöriger des Empfangsstaats oder im Empfangsstaat als ständig ansässig anzusehen (Art. 71 WÜK). Da der Wahlkonsularbeamte nach dem WÜK nicht die volle steuerliche Immunität genießt, kann er, ungeachtet der für seine Dienstbezüge zu gewährende Steuerfreiheit nach Art. 66 WÜK, aufgrund der übrigen Tatbestandsmerkmale (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt), als im Inland unbeschränkt steuerpflichtig angesehen werden. Das Verwaltungs- und technische Personal sowie die zum Haushalt des Wahlkonsularbeamten gehörenden Familienmitglieder sind ausdrücklich von jeglichen Steuerprivilegien ausgenommen (Art. 58 Abs. 3 WÜK). Etwaige nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zu gewährende Steuerbefreiungen werden durch das WÜK nicht berührt.

V Umsatzsteuer

Bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen und Leistungen an ausländische diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen bzw. deren Mitglieder wird auf die OFD – Rundverfügung vom 30.03.2001 – S 7130 A – 4 – St I 20, Umsatzsteuer – Kartei der OFD Frankfurt am Main, § 4, S 7130, Karte 1 verwiesen.

VI Nachweis des privilegierten Status

Der privilegierte Status der Mitglieder von ausländischen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen ist durch die vom Auswärtigen Amt bzw. den Staats- und Senatskanzleien der Länder ausgestellten Ausweise nachzuweisen. Einzelheiten zu den im Verkehr befindlichen Ausweisen ist der , Kartei DBA, AStG S 1310 WÜD, WÜK, Karte 2 zu entnehmen.

Anlage 1 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom ( BGBl. 1964 II S. 957)

– Auszug – Überschriften nicht amtlich –

Art. 1 [Begriffsbestimmungen]

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. der Ausdruck „Missionschef” bezeichnet die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;

  2. der Ausdruck „Mitglieder der Mission” bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission;

  3. der Ausdruck „Mitglieder des Personals der Mission” bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und das dienstliche Hauspersonal der Mission

  4. der Ausdruck „Mitglieder des diplomatischen Personals” bezeichnet die in diplomatischem Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission;

  5. der Ausdruck „Diplomat” bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission;

  6. der Ausdruck „Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals” bezeichnet die im Verwaltungs- und technischem Dienst der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;

  7. der Ausdruck „Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals” bezeichnet die als Hausbedienstete bei der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;

  8. der Ausdruck „privater Hausangestellter” bezeichnet eine im häuslichen Dienst eines Mitglieds der Mission beschäftigte Person, die nicht Bediensteter des Entsendestaats ist;

  9. der Ausdruck „Räumlichkeiten der Mission” bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der Mission verwendet werden, einschließlich der Residenz des Missionschefs

Art. 8 [Staatsangehörigkeit der Mitglieder des diplomatischen Personals]

(1) Die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein.

(2) Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen Zustimmung zu Mitgliedem des diplomatischen Personals der Mission ernannt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Art. 23 [Abgabenbefreiung]

(1) Der Entsendestaat und der Missionschef sind hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütungen für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2) Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von den Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder dem Missionschef Verträge schließen.

Art. 28 [Abgabenbefreiung der Gebühren für Amtshandlungen]

Die Gebühren und Kosten, welche die Mission für Amtshandlungen erhebt, sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit

Art 34 [Steuerbefreiung]

Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind:

  1. die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;

  2. Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichem Vermögen, es sei denn, daß der Diplomat es im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat;

  3. Erbschaftssteuern, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 39 Abs. 4;

  4. Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;

  5. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;

  6. Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren in Bezug auf unbewegliches Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 23.

Art. 36 [Zollfreie Einfuhr]

(1) Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und anderer Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen:

  1. Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission;

  2. Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Diplomaten oder eines zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieds, einschließlich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände.

(2) Der Diplomat genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es Gegenstände enthält, für welche die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Diplomaten oder seines ermächtigten Vertreters stattfinden

Art. 37 [Vorrechte und Immunitäten für Familienmitglieder des Diplomaten und das Personal der Mission]

(1) Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.

(2) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten; jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen von der in Artikel 31 Abs 1 bezeichneten Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats ausgeschlossen. Sie genießen ferner die in Artikel 36 Abs. 1 bezeichneten Vorrechte in bezug auf Gegenstände, die anläßlich ihrer Ersteinrichtung eingeführt werden.

(3) Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, genießen Immunität in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie die in Art. 33 vorgesehenen Befreiung.

(4) Private Hausangestellte von Mitgliedern der Mission genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Im übrigen stehen ihnen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert

Art. 38 [Einschränkungen der Vorrechte und Immunitäten des Diplomaten wegen Staatsangehörigkeit des Empfangsstaats bzw. ständiger Ansässigkeit im Empfangsstaat]

(1) Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießt ein Diplomat, der Angehöriger dieses Staates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen.

(2) Anderen Mitgliedern des Personals der Mission und privaten Hausangestellten, die Angehörige des Empfangsstaats oder in demselben ständig ansässig sind, stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert

Art. 39 [Zeitdauer der diplomatischen Vorrechte und Immunitäten]

(1) Die Vorrechte und Immunitäten stehen den Berechtigten von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem ihre Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium notifiziert wird.

(2) Die Vorrechte und Immunitäten einer Person, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, werden normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise oder aber des Ablaufs einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. In bezug auf die von der betreffenden Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit als Mitglied der Mission vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität auch weiterhin bestehen.

(3) Stirbt ein Mitglied der Mission, so genießen seine Familienangehörigen bis zum Ablauf einer angemessenen Frist für die Ausreise weiterhin die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten

(4) Stirbt ein Mitglied der Mission, das weder Angehöriger des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig ist, oder stirbt ein zu seinem Haushalt gehörendes Familienmitglied, so gestattet der Empfangsstaat die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Inland erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Mission oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftsteuern erhoben werden

Art. 42] [Verbot der Berufstätigkeit]

Ein Diplomat darf im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.

Art. 43 [Ende der dienstlichen Tätigkeit im Empfangsstaat]

Die dienstliche Tätigkeit eines Diplomaten wird unter anderem dadurch beendet,

  1. daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Diplomaten notifiziert, oder

  2. daß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er lehne es gemäß Artikel 9 Abs. 2 ab, den Diplomaten als Mitglied der Mission anzuerkennen.

Anlage 2

Wiener Übereinkommen vom über diplomatische Beziehungen

Fakultativ-Protokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit

Fakultativ-Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Gesetz vom  – 1964 II 957, 1006, 1018

BT-Drucksachen IV/1586, 2285

Übereinkommen und Fakultativ-Protokolle in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am (Bek: ) – 1965 II 147 [1] [2]

Bek. vom über die Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes – 1965 II 272

Verordnung vom über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre ausländischen Mitglieder – 1970 I 316 – FN A 611-10-10

Verordnung vom über die Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen benutzt wird – 1981 II 1002 – FN A 611-9-5

Veröffentlichung in UNTS Bd. 500 S. 95, 223, 241

Veröffentlichungen in Vertragsslg. AA Bd. 22 A 259, 260, 261


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vertragsparteien
Übereinkommen in Kraft am
1. Protokoll in Kraft am
2. Protokoll in Kraft am
BGBl. jg.
S.
Afghanistan
66 II
217
Ägypten [3]
65 II
147
Albanien
88 II
516
Algerien
65 II
147
Angola
91 II
908
Äquatorialguinea
76 II
1936
Argentinien
65 II
147
Armenien
93 II
2206
Aserbaidschan
93 II
185
Äthiopien
79 II
440
Australien [4] [5] [6] [7]
68 II
845
Bahamas
[8]
77 II
1140
Bahrain
72 II
253
Bangladesch [9]
78 II
505
Barbados [10]
68 II
845
Belarus [11] [12]
65 II
147
Belgien [13]
68 II
845
Benin
67 II
1999
Bhutan
73 II
227
Bolivien
78 II
505
Bosnien-Herzegowina [14]
94 II
775
Botsuana
70 II
1227
Brasilien
65 II
1168
Bulgarien [15] [16] [17]
68 II
845
89 II
830
Burkina Faso
87 II
730
Burundi
68 II
845
Chile
68 II
845
China (Taiwan)
70 II
1227
China (Volksrepublik) [18]
76 II
460
Costa Rica
65 II
147
Cöte d’Ivoire
65 II
147
Dänemark [19]
69 II
994
Dominica [20]
88 II
244
Dominikanische Republik
65 II
147
Dschibuti
79 II
440
Ecuador
65 II
147
El Salvador
66 II
217
Estland
92 II
194
Fidschi
[21]
72 II
253
73 II
227
Finnland
70 II
1227
Frankreich [22] [23]
71 II
1277
Gabun
65 II
147
Georgien
93 II
2206
Ghana
65 II
147
Grenada
93 II
185
Griechenland
70 II
1227
Guatemala
65 II
147
Guinea
68 II
845
Guinea-Bissau
94 II
587
Guyana
73 II
227
Haiti [24]
78 II
505
Heiliger Stuhl
65 II
147
Honduras
68 II
845
Indien
66 II
217
Indonesien
82 II
955
Irak
65 II
147
Iran
65 II
1168
Irland [25]
67 II
2153
Island
72 II
253
Israel
70 II
1227
Italien
70 II
1227
Jamaika
65 II
147
Japan [26]
65 II
147
Jemen [27]
(ehem. Arabische Rep.)
87 II
730
(ehem. Demokratischer)
77 II
645
Jordanien
72 II
253
Jugoslawien, ehemaliges
65 II
147
Kambodscha
65 II
1632
Kamerun
77 II
645
Kanada [28]
66 II
859
Kap Verde
79 II
1064
Kasachstan
94 II
775
Katar
87 II
730
Kenia
65 II
1632
Kirgisistan
95 II
354
Kiribati [29]
82 II
670
Kolumbien
74 II
71
Kongo
65 II
147
Korea (Demokratische Volksrepublik)
81 II
75
Korea (Republik)
71 II
1277
77 II
645
Kroatien [30]
93 II
1271
Kuba
65 II
147
Kuwait
70 II
1227
91 II
908
Laos
65 II
147
Lesotho
70 II
1227
Lettland
92 II
455
Libanon
71 II
1277
Liberia
65 II
147
Libyen
78 II
98
Liechtenstein
65 II
147
Litauen
92 II
340
Luxemburg
66 II
1474
Madagaskar
65 II
147
Malawi
65 II
1168
80 II
1251
Malaysia
66 II
217
Mali
69 II
1232
Malta [31]
67 II
2153
2365
Marokko
69 II
994
77 II
645
Marshallinseln
92 II
194
Mauretanien
65 II
147
Mauritius [32]
70 II
1227
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik [33]
94 II
587
Mexiko
65 II
1632
Mikronesien
92 II
194
Moldau, Republik
93 II
1271
Mongolei [34] [35]
67 II
1999
Mosambik
82 II
255
Myanmar
80 II
668
Namibia
93 II
185
Nauru [36]
78 II
917
Nepal
66 II
217
Neuseeland [37]
71 II
1277
Nicaragua
76 II
460
90 II
873
Niederlande [38] [39]
84 II
1009
Niger
65 II
147
66 II
596
66 II
859
Nigeria
67 II
2365
Norwegen
68 II
2, 114
Oman
75 II
233
Österreich
66 II
859
Pakistan
65 II
147
76 II
642
Panama
65 II
147
Papua-Neuguinea [40]
76 II
460
Paraguay
70 II
1227
Peru
69 II
994
Philippinen
66 II
217
Polen [41] [42]
65 II
1168
Portugal [43]
69 II
994
Ruanda
65 II
147
Rumänien
69 II
994
Russische Föderation [44] [45] [46] [47] [48] [49]
65 II
147
Sambia [50]
86 II
681
Samoa
88 II
244
San Marino
65 II
1632
Säo Tomé und Principe
83 II
478
Saudi-Arabien
81 II
572
Schweden
67 II
1999
Schweiz
65 II
147
92 II
1117
Senegal
73 II
227
Seychellen
79 II
973
Sierra Leone
65 II
147
Simbabwe
92 II
194
Slowakei [51]
94 II
775
Slowenien [52]
93 II
702
Somalia
69 II
1232
Sowjetunion, ehemalige [53] [54] [55] [56] [57]
65 II
147
Spanien
68 II
114
Sri Lanka
78 II
1321
St. Lucia [58]
86 II
1100
Südafrika
90 II
873
Sudan
81 II
1097
Suriname
93 II
702
Swasiland
69 II
1232
Syrien [59]
78 II
1321
Tansania
65 II
147
Thailand
85 II
1004
Togo
71 II
1277
Tonga [60]
74 II
71
Trinidad und Tobago
66 II
217
Tschad
78 II
98
Tschechoslowakei, ehemalige [61] [62] [63] [64]
65 II
147
Tunesien
68 II
845
Türkei
85 II
1004
Tuvalu [65]
82 II
1060
Uganda
65 II
1168
Ukraine [66] [67] [68]
65 II
147
Ungarn [69] [70]
66 II
217
90 II
873
Uruguay
70 II
1227
Usbekistan
92 II
455
Venezuela
65 II
1168
Vereinigte Arabische Emirate
77 II
645
Vereinigtes Königreich [71] [72]
65 II
147
Vereinigte Staaten [73] [74]
73 II
227
Vietnam [75]
81 II
75
Zaire
65 II
1632
76 II
1717
Zentralafrikanische Republik
74 II
71
Zypern
69 II
994


Anlage 3 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom ( BGBl. 1969 II S. 1585)

Auszug

Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrucke folgende Bedeutung:

  1. der Ausdruck „konsularische Vertretung” bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;

  2. der Ausdruck „Konsularbezirk” bezeichnet das einer konsularischen Vertretung für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;

  3. der Ausdruck „Leiter der konsularischen Vertretung” bezeichnet eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;

  4. der Ausdruck „Konsularbeamter” bezeichnet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person, einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung;

  5. der Ausdruck „Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals” bezeichnet jede in dieser Eigenschaft in der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;

  6. der Ausdruck „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals” bezeichnet jede als Hausbediensteter bei einer konsularischen Vertretung bezeichnete Person;

  7. der Ausdruck „Mitglieder der konsularischen Vertretung” bezeichnet die Konsularbeamten, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;

  8. der Ausdruck „Mitglieder des konsularischen Personals” bezeichnet die Konsularbeamten mit Ausnahme des Leiters der konsularischen Vertretung, die Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;

  9. der Ausdruck „Mitglied des Privatpersonals” bezeichnet eine ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;

  10. der Ausdruck „konsularische Räumlichkeiten” bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke der konsularischen Vertretung benutzt werden;

  11. – nicht abgedruckt –

(2) Die Konsularbeamten sind in zwei Kategorien eingeteilt: Berufskonsularbeamte und Wahlkonsularbeamte Kapitel II gilt für die von Berufskonsularbeamten geleiteten und Kapitel III für die von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen

(3)  1Die Sonderstellung der Mitglieder konsularischer Vertretungen, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, ist in Artikel 71 geregelt.

Auszug aus Kapitel I – Konsularische Beziehungen im Allgemeinen
Art. 22 Staatsangehörigkeit der Konsularbeamten

(1) Konsularbeamte sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein.

(2) Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zu Konsularbeamten bestellt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats sind.

Art. 25 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung

Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung wird unter anderem dadurch beendet,

  1. daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert,

  2. daß das Exequatur entzogen wird,

  3. daß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied de konsularischen Personals.

Auszug aus Kapitel II – Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für konsularische Vertretungen, Berufskonsularbeamte und sonstige Mitglieder einer konsularischen Vertretung
Art. 32 Befreiung des konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des eine konsularische Vertretung leitenden Berufskonsularbeamten, die im Eigentum des Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Personen stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder der für diesen handelnden Personen Verträge geschlossen hat.

Art. 49 Befreiung von der Besteuerung

(1) Konsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind

  1. die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;

  2. Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichem Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 32;

  3. Erbschaftsteuern und Abgaben vom Vermögensübergang, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 51 Buchstabe b;

  4. Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften einschließlich Veräußerungsgewinnen, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen oder Finanzunternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;

  5. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;

  6. Eintragungs-; Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren, jedoch vorbehaltlich des Artikels 32.

(2) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstige Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit

(3) Beschäftigen Mitglieder der konsularischen Vertretung Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, welche die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer auferlegen

Art. 50 Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen

(1) Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnlicher Dienstleistungen:

  1. Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung;

  2. Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Konsularbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, einschließlich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände. Die zum Verbrauch bestimmten Gegenstände dürfen die für die unmittelbare Verwendung durch die Beteiligten erforderliche Menge nicht überschreiten

(2) Die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals genießen die in Absatz 1 vorgesehenen Vorrechte und Befreiung in bezug auf Gegenstände, die anläßlich ihrer Ersteinrichtung eingeführt werden

(3) Konsularbeamte und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder genießen Befreiung von der Zollkontrolle ihres mitgeführten persönlichen Gepäcks Es darf nur kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die in Absatz 1 Buchstabe b nicht bezeichnet sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten ist oder die dessen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über Quarantäne unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Konsularbeamten oder des betreffenden Familienmitglieds stattfinden.

Art. 51 Nachlaß eines Mitglieds der konsularischen Vertretung oder eines seiner Familienangehörigen

Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung oder ein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,

  1. die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalls verboten war, zu gestatten,

  2. von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftsteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.

Art. 53 Beginn und Ende konsularischer Vorrechte und Immunitäten

(1) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten stehen den Mitgliedern der konsularischen Vertretung von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit in der konsularischen Vertretung aufnehmen

(2) Den im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied der konsularischen Vertretung lebenden Familienangehörigen sowie den Mitgliedern seines Privatpersonals stehen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an zu, in dem das Mitglied der konsularischen Vertretung nach Abs 1 in den Genuß der Vorrechte und Immunitäten kommt oder in dem die Mitglieder der Familie oder des Privatpersonals in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen oder in dem sie Mitglied der Familie oder des Privatpersonals werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt am spätesten liegt.

(3) Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung beendet, so werden seine Vorrechte und Immunitäten sowie diejenigen der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und der Mitglieder seines Privatpersonals normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. Die Vorrechte und Immunitäten der in Absatz 2 bezeichneten Personen werden beim Ausscheiden aus dem Haushalt oder dem Privatpersonal eines Mitglieds der konsularischen Vertretung hinfällig; beabsichtigen sie jedoch, innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen.

Art. 57 Sonderbestimmung über private Erwerbstätigkeit

(1) Berufskonsularbeamte dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind

(2) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden folgenden Personen nicht gewährt:

  1. Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals oder Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben;

  2. Mitgliedern der Familie oder des Privatpersonals der unter Buchstabe a bezeichneten Personen;

  3. Familienangehörigen eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

Auszug aus Kapitel III – Regelung für Wahlkonsularbeamte und die von Ihnen geleiteten konsularischen Vertretungen
Art. 58 Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten

(1) Die Artikel 28, 29, 30, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 55 Absätze 2 und 3 gelten für konsularische Vertretungen, die von einem Wahlkonsularbeamten geleitet werden. Außerdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser konsularischen Vertretungen nach den Artikeln 59, 60, 61, und 62.

(2) Die Artikel 42 und 43, Artikel 44 Absatz 3, die Artikel 45 und 53 und Artikel 55 Absatz 1 gelten für Wahlkonsularbeamte. Außerdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser Konsularbeamten nach den Artikeln 63, 64, 65, 66 und 67

(3) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten nicht für Familienmitglieder eines Wahlkonsularbeamten oder eines Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals, der in einer von einem Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretung beschäftigt ist

(4) – nicht abgedruckt –

Art. 60 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten einer von einem Wahlkonsularbeamten geleiteten kosularischen Vertretung, die im Eigentum des Entsendestaats stehen oder von diesem gemietet oder gepachtet sind, genießen Befreiung von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstige Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.

Art. 62 Befreiung von Zöllen

Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände, sofern sie für den amtlichen Gebrauch einer von einem Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretung bestimmt sind und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen: Flaggen, Schilder, Siegel und Stempel, Bücher, amtliche Drucksachen, Büromöbel, Büromaterial und ähnliche Gegenstände, die der konsularischen Vertretung vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden

Art. 66 Befreiung von der Besteuerung

Ein Wahlkonsularbeamter ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge jeder Art befreit, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält.

Auszug aus Kapitel IV – Allgemeine Bestimmungen
Art. 70 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission

(1) Dieses Übereinkommen gilt, soweit der Zusammenhang es erlaubt, auch für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission

(2) Die Namen der Mitglieder einer diplomatischen Mission, die der Konsularabteilung zugeteilt oder sonst mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben der Mission beauftragt sind, werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörden notifiziert.

(3) Bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kann sich die diplomatische Mission

  1. an die örtlichen Behörden des Konsularbezirks sowie

  2. an die Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, sofern letzteres aufgrund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder aufgrund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist

(4) Die Vorrechte und Immunitäten der in Absatz 2 bezeichneten Mitglieder der diplomatischen Mission richten sich auch weiterhin nach den Regeln des Völkerrechts über diplomatische Beziehungen.

Art. 71 Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort ständig ansässig sind

(1) Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießen Konsularbeamte, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit wegen ihrer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Artikel 44 Abs. 3 vorgesehene Vorrecht Hinsichtlich dieser Konsularbeamten ist der Empfangsstaat ferner durch die in Artikel 42 festgelegte Verpflichtung gebunden Wird gegen einen solchen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses, außer wenn der Betroffene festgenommen oder inhaftiert ist, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt.

(2) Anderen Mitgliedern der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, und ihren Familienmitgliedern sowie den Familienmitgliedern der in Absatz 1 bezeichneten Konsularbeamten stehen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Denjenigen Familienangehörigen von Mitgliedern der konsularischen Vertretungen und denjenigen Mitgliedern des Privatpersonals, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, stehen ebenfalls Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Wahrnehmung der Aufgaben der konsularischen Vertretung nicht ungebührlich behindert

Anlage 4

Wiener Übereinkommen vom über konsularische Beziehungen

Fakultativ-Protokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit

Fakultativ-Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Gesetz vom  – 1969 II 1585, 1674, 1688 BT-Drucksachen V/3449, 4512

in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am (Bek. ) – 1971 II 1285 [76]

Bek. vom über die Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs für Streitigkeiten – 1972 II 613

Bek. vom zu Kapitel II des Übereinkommens – 1974 II 945

Verordnung vom über die Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen benutzt wird – 1981 II 1002 – FN A 611-9-5

Veröffentlichung in UNTS Bd. 596 S. 261, 469, 487

Veröffentlichung in Vertragsslg AA Bd. 40 A 542, 543, 544


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Vertragsparteien
Übereinkommen in Kraft am
1. Protokoll in Kraft am
2. Protokoll in Kraft am
BGBl. Jg.
S.
Ägypten
71 II
1285
Albanien
92 II
233
Algerien
71 II
1285
Angola
91 II
673
Antigua und Barbuda [77]
89 II
334
Äquatorialguinea
76 II
1936
Argentinien
71 II
1285
Armenien
94 II
308
Aserbaidschan
93 II
134
Australien
73 II
550
Bahamas [78]
77 II
1183
Bahrain
93 II
134
Bangladesch [79]
78 II
484
Barbados
94 II
308
Belarus
89 II
640
Belgien
71 II
1285
Benin
79 II
682
Bhutan
81 II
1020
Bolivien
71 II
1285
Bosnien-Herzegowina [80]
94 II
1189
Brasilien
71 II
1285
Bulgarien
89 II
859
Burkina Faso
71 II
1285
Chile
71 II
1285
China
79 II
950
Costa Rica
71 II
1285
Dänemark
73 II
550
Dominica [81]
88 II
652
Dominikanische Republik
71 II
1285
Dschibuti
79 II
50
Ecuador
71 II
1285
El Salvador
73 II
550
Estland
92 II
353
Fidschi
73 II
166
Finnland
80 II
1477
Frankreich
71 II
1285
Gabun
71 II
1285
Georgien
94 II
308
Ghana
71 II
1285
Grenada
93 II
134
Griechenland
76 II
35
Guatemala
73 II
550
Guinea
88 II
953
Guyana
73 II
1755
Haiti
78 II
484
Heiliger Stuhl
71 II
1285
Honduras
71 II
1285
Indien
78 II
171
Indonesien
82 II
945
Irak
71 II
1285
Iran
75 II
1121
Irland
71 II
1285
Island
78 II
1315
Italien
71 II
1285
Jamaika
76 II
450
Japan
83 II
731
Jemen [82]
87 II
783
Jordanien
73 II
550
Jugoslawien, ehemaliges
71 II
1285
Kamerun
71 II
1285
Kanada
74 II
1322
Kap Verde
79 II
1141
Kasachstan
94 II
1189
Kenia
71 II
1285
Kirgisistan
95 II
326
Kiribati [83]
82 II
674
Kolumbien
73 II
166
Korea (Demokratische Volksrep.)
84 II
938
Korea (Republik)
77 II
1183
Kroatien [84]
93 II
767
Kuba
71 II
1285
Kuwait
76 II
35
Laos
74 II
945
Lesotho
73 II
166
Lettland
92 II
458
Libanon
75 II
1121
Liberia
84 II
953
Liechtenstein
71 II
1285
Litauen
92 II
353
Luxemburg
73 II
166
Madagaskar
71 II
1285
Malawi
80 II
1167
81 II
323
Malaysia
92 II
233
Malediven
92 II
233
Mali
71 II
1285
Marokko
77 II
1183
Marshallinseln
92 II
233
Mauritius
71 II
1285
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik [85]
94 II
1189
Mexiko
71 II
1285
Mikronesien
92 II
233
Moldau, Republik
94 II
308
Mongolei
89 II
640
Mosambik
83 II
477
Namibia
93 II
134
Nepal
71 II
1285
Neuseeland
75 II
42
Nicaragua
76 II
35
90 II
874
Niederlande [86]
86 II
780
Niger
71 II
1285
78 II
1315
Nigeria
71 II
1285
Norwegen
80 II
619
Oman
74 II
1225
Österreich
71 II
1285
Pakistan
71 II
1285
76 II
642
Panama
71 II
1285
Papua-Neuguinea [87]
76 II
450
Paraguay
71 II
1285
Peru
78 II
791
Philippinen
71 II
1285
Polen
81 II
1079
Portugal
73 II
166
Ruanda
74 II
1225
Rumänien
73 II
166
Russische Föderation [88]
89 II
640
Samoa
88 II
652
Sāo ’Tomé und Principe
83 II
477
Saudi-Arabien
89 II
177
Schweden
74 II
1225
Schweiz
71 II
1285
92 II
1177
Senegal
71 II
1285
Seychellen
79 II
950
Simbabwe
92 II
233
Slowakei [89]
94 II
1189
Slowenien [90]
93 II
134
Somalia
71 II
1285
Sowjetunion, ehemalige
89 II
640
Spanien
71 II
1285
St. Lucia [91]
86 II
1099
Südafrika
89 II
859
Sudan
95 II
564
Suriname
80 II
1477
Syrien
79 II
50
Tansania
77 II
1183
Togo
83 II
731
Tonga
74 II
1322
Trinidad und Tobago
71 II
1285
Tschechische Republik [92]
94 II
308
Tschechoslowakei, ehemalige
71 II
1285
Tunesien
71 II
1285
Türkei
76 II
450
Tuvalu [93]
82 II
1060
Ukraine
89 II
640
Ungarn
87 II
783
90 II
874
Uruguay
71 II
1285
Usbekistan
92 II
458
Vanuatu
88 II
3
Venezuela
71 II
1285
Vereinigte Arabische Emirate
77 II
449
Vereinigtes Königreich [94]
73 II
166
Vereinigte Staaten [95]
71 II
1285
Vietnám
94 II
308
Zaire
76 II
1697
Zypern
76 II
1082

Anlage 5 RUNDNOTE

Das Auswärtige Amt beehrt sich, die Aufmerksamkeit der Fremden Missionen auf folgende Angelegenheit zu lenken:

  1. Die deutschen Bediensteten der hiesigen Fremden Missionen sind sowohl nach internationalem als auch nach deutschem Recht in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

  2. Hinsichtlich der Einkommensteuerpflicht der nichtdeutschen Ortskräfte gilt folgendes:

    Nach Artikel 1 des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom ist § 3 Nr. 29 Einkommensteuergesetz neu gefaßt worden. Die Neufassung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994.

    Nach der Neufassung der Bestimmung des § 3 Nr. 29 Einkommensteuergesetz sind das Gehalt und die Bezüge steuerfrei,

    1. die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen;

    2. der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaats sind. Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben.

    Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind somit nunmehr Ausländer, die im Inland ständig ansässig sind Das heißt:

    Nach dem deutschen Einkommensteuerrecht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind seit dem auch die nicht entsandten ausländischen Bediensteten der diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen, soweit sie bei Aufnahme ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei der fremden Mission bzw berufskonsularischen Vertretung im Inland ständig ansässig sind. Dies gilt sowohl für jene Ortskräfte, welche die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, von dem sie ihre Bezüge erhalten als auch für jene, die weder die deutsche noch die Staatsangehörigkeit des Staates, für dessen Mission sie arbeiten, besitzen.

    Nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind die entsandten ausländischen Bediensteten der diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen, welche ausschließlich zur Aufnahme ihres Dienst- und Arbeitsverhältnisses bei der Fremden Mission oder berufskonsularischen Vertretung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und diese nach Beendigung ihrer Tätigkeit wieder verlassen.

    Ergänzend darf das Auswärtige Amt anmerken, daß die Prüfung, ob die Einkünfte einer ständig ansässigen, nichtdeutschen Ortskraft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder anderer internationaler Abkommen steuerbefreit sind, von § 3 Nr. 29 EStG nicht berührt wird.

  3. Um dem örtlich zuständigen Finanzamt die steuerliche Prüfung der ständig ansässigen ausländischen und der deutschen Beschäftigten zu ermöglichen, werden die Botschaften gebeten, jeweils zum 1. April eines jeden Jahres dem Finanzamt in Bonn in doppelter Ausfertigung eine Liste einzureichen, in der die Namen, Anschriften und Beschäftigungszeiten der deutschen und der ständig ansässigen ausländischen Ortskräfte aufgeführt sind

    Das Auswärtige Amt bittet die Fremden Missionen um ihre weitere wohlwollende Mitarbeit in dieser Angelegenheit und wäre dankbar, wenn sie künftig entweder

    • das erbetene Verzeichnis oder

    • die Mitteilung, daß keine deutschen und/oder keine ständig ansässigen ausländischen Ortskräfte beschäftigt werden, dem

    termingerecht übermittelt würden

    Gleichzeitig werden die Missionen gebeten, ihre in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen berufskonsularischen Vertretungen entsprechend zu verständigen und diese zu bitten, die Listen bei den örtlich zuständigen Finanzämtern (Wohnsitzfinanzamt) vorzulegen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 1310 A – 5 – St 56

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAE-20835

1Weitere Bek. – 1967 II 1999; 1968 II 845; 1969 II 994; 1975 II 233; 1976 II 460; 1977 II 645; 1978 II 98; 1979 II 1064; 1981 II 75, 572, 1097

2Weitere Bek. – 1987 II 730

3Weitere Bek. – 1980 II 668

4Weitere Bek. – 1975 II 233

5Weitere Bek. – 1978 II 1321

6Weitere Bek. – 1983 II 478

7Weitere Bek. – 1987 II 730

8Erklärung über die Weiteranwendung

9Erklärung über die Weiteranwendung

10Erklärung über die Weiteranwendung

11Weitere Bek. – 1978 II 98

12Weitere Bek. – 1987 II 730

13Weitere Bek. – 1976 II 460

14Erklärung über die Weiteranwendung

15Weitere Bek. – 1973 II 227

16Weitere Bek. – 1978 II 98

17Weitere Bek. – 1981 II 1097

18Weitere Bek. – 1981 II 75

19Weitere Bek. – 1977 II 645

20Erklärung über die Weiteranwendung

21Erklärung über die Weiteranwendung

22Weitere Bek. – 1977 II 645

23Weitere Bek. – 1987 II 730

24Weitere Bek. – 1974 II 71

25Weitere Bek. – 1978 II 505

26Weitere Bek. – 1987 II 730

27Zusammenschluß der beiden Staaten am zur Republik Jemen

28Weitere Bek. – 1978 II 917

29Erklärung über die Weiteranwendung

30Erklärung über die Weiteranwendung

31Erklärung über die Weiteranwendung

32Erklärung über die Weiteranwendung

33Erklärung über die Weiteranwendung

34Weitere Bek. – 1978 II 917

35Weitere Bek. – 1991 II 908

36Erklärung über die Weiteranwendung

37Weitere Bek. – 1977 II 645

38Weitere Bek. – 1987 II 255

39Weitere Bek. – 1987 II 730

40Erklärung über die Weiteranwendung

41Weitere Bek. – 1976 II 460

42Weitere Bek. – 1978 II 917

43Weitere Bek. – 1973 II 227

44Weitere Bek. – 1974 II 71

45Weitere Bek. – 1978 II 98

46Weitere Bek. – 1978 II 505

47Weitere Bek. – 1982 II 670

48Weitere Bek. – 1987 II 730

49Vertragspartei war bis zu ihrer Auflösung die Sowjetunion – 1992 II 1016

50Erklärung über die Weiteranwendung

51Erklärung über die Weiteranwendung

52Erklärung über die Weiteranwendung

53Weitere Bek. – 1974 II 71

54Weitere Bek. – 1978 II 98

55Weitere Bek. – 1978 II 505

56Weitere Bek. – 1982 II 670

57Weitere Bek. – 1987 II 730

58Erklärung über die Weiteranwendung

59Weitere Bek. – 1979 II 1064

60Erklärung über die Weiteranwendung

61Weitere Bek. – 1974 II 71

62Weitere Bek. – 1978 II 98

63Weitere Bek. – 1978 II 505

64Weitere Bek. – 1988 II 149

65Erklärung über die Weiteranwendung

66Weitere Bek. – 1974 II 71

67Weitere Bek. – 1978 II 98

68Weitere Bek. – 1987 II 730

69Weitere Bek. – 1976 II 460

70Weitere Bek. – 1978 II 1321

71Weitere Bek. – 1967 II 2365; 1969 II 994; 1974 II 71; 1975 II 233; 1977 II 645

72Weitere Bek. – 1987 II 730

73Weitere Bek. – 1975 II 233

74Weitere Bek. – 1988 II 149

75Siehe auch 1974 II 71

76Weitere Bek. – 1974 II 945; 1977 II 1183; 1994 II 308

77Erklärung über die Weiteranwendung

78Erklärung über die Weiteranwendung

79Erklärung über die Weiteranwendung

80Erklärung über die Weiteranwendung

81Erklärung über die Weiteranwendung

82Vertragspartei war bis zum Zusammenschluß mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen am die Jemenitische Arabische Republik

83Erklärung über die Weiteranwendung

84Erklärung über die Weiteranwendung

85Erklärung über die Weiteranwendung

86Weitere Bek. – 1987 II 783

87Erklärung über die Weiteranwendung

88Vertragspartei war bis zu ihrer Auflösung die Sowjetunion – 1992 II 1016

89Erklärung über die Weiteranwendung

90Erklärung über die Weiteranwendung

91Erklärung über die Weiteranwendung

92Erklärung über die Weiteranwendung

93Erklärung über die Weiteranwendung

94Weitere Bek. – 1982 II 542

95Weitere Bek. – 1988 II 149