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Nießbrauch am Nachlass zugunsten des überlebenden Ehegatten
Erbschaftsteuerliche Praxisfragen
In gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten findet sich teilweise die Regelung, wonach beim ersten Erbfall der Nachlass zu je 50 % auf das gemeinsame Kind und den überlebenden Ehegatte übergehen soll. Zusätzlich wird dem überlebenden Ehegatten der Nießbrauch am Erbteil des Kindes vermacht. Das Kind wird in diesen Fällen als Allein-/Schlusserbe des überlebenden Ehegatten eingesetzt. Diese Gestaltung ist aus erbschaftsteuerlicher Sicht häufig vorteilhaft, weil so eine doppelte Versteuerung des gesamten Nachlasses beim überlebenden Ehegatten und danach beim Schlusserben vermieden wird. Problematisch erweist sich diese testamentarische Anordnung meist dann, wenn zwischen dem ersten und zweiten Erbfall mehrere Jahre vergangen sind. Anhand eines Praxisfalls, bei dem das wesentliche Vermögen aus einem Wertpapierdepot bestand, werden die erbschaftsteuerlichen Folgen dargestellt, die sich für den Schlusserben ergeben können.
I. Sachverhalt
Die Eheleute V und M haben testamentarisch verfügt, dass der einzige Sohn S beim ersten Erbfall neben dem überlebenden Ehegatten zu 50 % als Erbe berufen wird. Dem überlebenden Ehegatten wird zusätzlich ein Nießbrauchsrecht am ...