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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 18/11 EFG 2012 S. 2291 Nr. 24

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 2

Kindergeld für volljähriges behindertes Kind

Leitsatz

  1. Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind setzt voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres bzw. entspr. der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 8 EStG vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

  2. Zur Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten.

  3. Bei der Prüfung der Ursächlichkeit zwischen Behinderung und der Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt können nur Behinderungen berücksichtigt werden, die bereits im Zeitpunkt der Vollendung des 27. bzw. 25. Lebensjahres vorgelegen haben. Später hinzugetretene Beeinträchtigungen bleiben unberücksichtigt.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 2291 Nr. 24
GAAAE-20632

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 27.06.2012 - 9 K 18/11

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