Kindergeld für ein volljähriges
behindertes Kind setzt voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des
25. Lebensjahres bzw. entspr. der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 8
EStG vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Zur Ursächlichkeit der
Behinderung für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten.
Bei der Prüfung der
Ursächlichkeit zwischen Behinderung und der Unfähigkeit des Kindes zum
Selbstunterhalt können nur Behinderungen berücksichtigt werden, die bereits im
Zeitpunkt der Vollendung des 27. bzw. 25. Lebensjahres vorgelegen haben. Später
hinzugetretene Beeinträchtigungen bleiben unberücksichtigt.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2291 Nr. 24 GAAAE-20632
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 27.06.2012 - 9 K 18/11
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