Rechtswidrigkeit einer nach
§ 74 Abs. 1 EStG
getroffenen Ermessensentscheidung der Familienkasse - i.d.R. keine Abzweigung
des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes in den Haushalt des
Berechtigten
Leitsatz
1. Das Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen einer Abzweigung nach
§ 74 Abs. 1 EStG kann
offen bleiben, wenn das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde (Anschluss
an
,
BStBl II 2004, 579).
2. Nach Abschnitt 74.1.2 Absatz 2
Sätze 2 und 3 DA-FamEStG kommt eine Abzweigung nicht in Betracht, wenn der
Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des
anteiligen Kindergeldes übersteigen. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn
das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist. Dies gilt
nach dem Klammerzusatz nur dann nicht, wenn eine Sachverhaltsgestaltung
vorliegt, die der BFH-Entscheidung vom (III R 6/07,
BFHE 224,
228,
BStBl II 2009, 926) entspricht. Ausgenommen von der
grundsätzlichen Vermutung sind damit diejenigen Fälle, in denen der
Kindergeldberechtigte selbst von Arbeitslosengeld II (ALG II,
§§ 19 ff des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch -
SGB II -) lebt, da auf dieses das
Kindergeld als Einkommen angerechnet wird.
3. Eine Ermessensentscheidung ist
rechtswidrig, wenn die Familienkasse die eigene Verwaltungsrichtlinie in
Abschnitt 74.1.2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 DA-FamEStG außer Acht gelassen hat
(Anschluss an
, StE 2012, 584).
Fundstelle(n): XAAAE-20622
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.09.2012 - 6 K 1824/11
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