Kostenerstattung für das Einspruchsverfahren in Kindergeldsachen
Entstehung einer Erledigungsgebühr
Leitsatz
1. Die Erledigungsgebühr ist eine zusätzliche Vergütung dafür, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit, insbesondere Verhandlungen
mit der Verwaltungsbehörde, erreicht, dass die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder zugunsten des Mandanten
ändert oder einen zunächst abgelehnten Verwaltungsakt doch noch erlässt.
2. Die Entstehung der Erledigungsgebühr i. S. v. Nr. 1002 VVRVG setzt voraus, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht allgemein
auf Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung.
Wegen der geforderten anwaltlichen Mitwirkung ist eine über die Begründung der Klage hinausgehende Verfahrensförderung mit
dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich.
3. Eine Erledigungsgebühr entsteht nicht, wenn nach der – mit dem Ansatz der Geschäftsgebühr abgegoltenen – Nachreichung von
Unterlagen im Rahmen der Einspruchsbegründung zunächst ein Teilabhilfebescheid ergeht und die Behörde den Einspruch im Anschluss
ohne erneutes Tätigwerden des Rechtsanwalts durch Einspruchsentscheidung zurückweist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2310 Nr. 24 DAAAE-20607
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