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Buchführung | Fehlende Speisekarten als Buchführungsmangel beim Gastwirt
Zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO können bei einem Gastwirt auch die Speise- und Getränkekarten gehören. Dies ist nach dem BFH aber nur dann der Fall, wenn die Speise- und Getränkekarten für die Besteuerung von Bedeutung sind, d. h. wenn sie zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind . Dies kann z. B. zu bejahen sein bei der Überprüfung der Aufzeichnungen, [i]Bedeutung für Trennung der Umsätze in 7 % und 19 %die für die Trennung der Umsätze in 7 % und 19 % von Bedeutung sind. Werden die Speisekarten dann nicht vorgelegt, kann das FA die Umsatzarten schätzen.
[i]Bedeutung für Nachkalkulation durch FA Der BFH schränkt die Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ein. Bislang wird eine Pflicht zur Aufbewahrung von Speisekarten uneingeschränkt bejaht . Der B...