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Sozialrecht | Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft i. S. des ALG II
Auch zwei Personen, die über Jahrzehnte (hier: seit 1975) eine persönliche Beziehung pflegen und in einem gemeinsam finanzierten und ihnen jeweils hälftig gehörenden Eigenheim leben, bilden nicht zwingend eine Bedarfsgemeinschaft i. S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Eine solche erfordert das Zusammenleben zweier Partner in einem gemeinsamen Haushalt, das nach verständiger Würdigung den wechselseitigen Willen annehmen lässt, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein gemeinsamer Haushalt setzt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, d. h. das Zusammenleben in einer Wohnung und das gemeinsame Führen des Haushalts einschließlich der gemeinschaftlichen Kostentragung. Im entschiedenen Fall finanzierte die ALG II begehrende Klägerin die laufenden Ausgaben des Eigenh...