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OLG Celle 04.05.2012 4 W 82/12, NWB 44/2012 S. 3521

Grundstücksrecht | Zustimmung der Grundpfandgläubiger bei Begründung von Wohneigentum

Auch nach der Einführung des zum geltenden Rangklassenprivilegs für rückständiges Wohngeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) bedarf es für die Aufteilung in Wohnungseigentum nicht der Zustimmung des am gesamten Grundstück berechtigten Grundpfandgläubigers. Denn auch wenn dieses Privileg zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung der Grundpfandgläubiger führen kann, weil jene nach der Aufteilung des Grundstücks im Fall einer Zwangsvollstreckung mit den vorrangigen Ansprüchen aus der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG rechnen müssten, stünde die zumindest entsprechende Anwendung der §§ 876, 877 BGB zum Zustimmungsbedürfnis eines Dritten bei Aufhebung eines belasteten Rechts der Annahme einer Regelungslücke (so etwa Kesseler, NJW 2010 S. 2317; ders., ZNotP 2012 S. 335) entgegen.

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