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BGH 26.09.2012 VIII ZR 100/11, NWB 44/2012 S. 3520

Kaufrecht | Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Ware nach dem CISG

Haben die Parteien eines Kaufvertrags die Geltung von UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen WarenkaufCISG) vereinbart, entspricht die Ware dem Vertrag mangels anderweitiger Vereinbarung nur, wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird (Art. 35 Abs. 2 Buchst. a CISG). Zwar muss sich eine Ware, um diesen Verkehrserwartungen zu genügen, nicht für alle theoretisch denkbaren Verwendungsformen und -möglichkeiten eignen, sondern nur für diejenigen, die nach ihrer stofflichen und technischen Auslegung und der hieran anknüpfenden Verkehrserwartung nahe liegen. Wird allerdings eine an sich nahe liegende Verwendung von den tatsächlich vorhandenen Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten nicht mehr abgedeckt, fehlt ihr die vom Gesetz geforderte Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch, sofern der Käufer...

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