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NWB direkt Nr. 44 vom Seite 1141

Lebensmittelspenden an Tafel steuerfrei – Einigung im sog. Brötchenstreit

[i]Wert nach Ladenschluss: null EuroBund und Länder haben sich darauf verständigt, auf Lebensmittelspenden an Tafeln oder sonstige Einrichtungen für Bedürftige keine Mehrwertsteuer zu erheben. Bei begrenzt haltbaren Lebensmitteln soll der Wert nach Ladenschluss regelmäßig null Euro betragen. So fällt keine Umsatzsteuer an. Darauf weist die Bundesregierung im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung hin.

Hintergrund

[i] Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen Laut aktueller Gesetzeslage können Sachspenden an gemeinnützige Organisationen der Umsatzsteuer unterliegen. D. h., ein Bäcker, der seine alten Brötchen nicht wegwirft, sondern lieber einer Tafel spendet, muss dafür u. U. Umsatzsteuer zahlen, weil dieser Vorgang als Entnahme bzw. unentgeltliche Zuwendung aus dem Betrieb gilt und damit wie ein Verkauf behandelt werden muss (§ 3 Abs. 1b UStG). S. 1142

[i]BilligkeitsregelungNun haben sich Bund und Länder gemeinsam auf eine Billigkeitsregelung geeinigt. Auslöser waren die Spenden eines sächsischen Bäckers, der regelmäßig seine Brötchen der gemeinnützigen Einrichtung „Die Tafel” gespendet hatte. Nach einer Steuerprüfung hatte sein Finanzamt ihm mitgeteilt, dass er für diese Spenden Mehr...

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