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Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung gegen Besserungsschein
In dem am veröffentlichten NWB IAAAE-19325 ging es um die steuerliche Gestaltung seitens einer Kapitalgesellschaft, mit der Absicht, deren Verlustvortrag über einen Anteilseignerwechsel hinaus „rüberzuretten”.
Allein das Wort 'Gestaltung' impliziert oft unwillkürlich den Gedanken an einen Gestaltungsmissbrauch. „Ein Schelm, wer Böses dabei denkt” müssen sich die Münchener Bundesrichter gedacht haben und erläutern in ihren Ausführungen, dass ein Missbrauch nicht automatisch vorliegt, wenn neben den Anteilen an einer GmbH auch der Besserungsschein mitverkauft wird.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verzichtete der Alleingesellschafter einer GmbH im Januar 2000 auf seine Forderung gegenüber der GmbH unter der auflösenden Bedingung, dass im Besserungsfall die Forderung wieder aufleben sollte (§ 158 BGB, sog. Forderungsverzicht mit Besserungsschein). Anschließend teilte er den Geschäftsanteil in zwei Hälften und verkaufte diese für jeweils 1 DM an zwei natürliche Personen. Zwei Wochen später verkaufte der Altgesellschafter den Besserungsschein zum Preis von 5.000 DM an einen der neuen Gesellschafter. Am Tag des Erwerbs beschloss... /