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Die steuerbilanzielle Behandlung von Grundstücken
Ansatz und Bewertung der Wirtschaftsgüter einer Immobilie im Grundvermögen
I. Mögliche Wirtschaftsgüter eines Grundstücks
1. Allgemeines
Zivilrechtlich bilden bei einem bebauten Grundstück der Grund und Boden sowie das Gebäude als wesentliche Bestandteile eine einheitliche Sache (§§ 90, 93, 946 BGB). Nach dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 A. II 1 HGB hat der Kaufmann als Sachanlagen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken gesondert auszuweisen. Ebenso muss er gem. § 247 Abs. 1 HGB in seiner Handelsbilanz Anlage- und Umlaufvermögen voneinander abgrenzen. Diese Unterscheidung ist auch für Grundstücke erheblich. Sie können einerseits dazu bestimmt sein, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (Anlagevermögen, § 247 Abs. 2 HGB) oder andererseits zur Veräußerung bestimmt sein (Umlaufvermögen).
Handelsrechtlicher Vermögensgegenstand können damit jeweils mindestens der Grund und Boden, die aufstehenden Bauwerke oder fertige und unfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden sein. Auch steuerrechtlich ist ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn in mehrere Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Es ist zu unterscheiden zwischen
Gebäuden samt ihren unselbständigen Teile...