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FG Düsseldorf | Berücksichtigung „finaler” Verluste aus sog. Holland-Fonds
(1) Eine Berücksichtigung „finaler” Verluste aus Gründen des Gemeinschaftsrechts bei der Einkommensteuer kommt im Fall von Werbungskosten-Überschüssen (bzw. -Verlusten) aus sog. Holland-Fonds nicht bereits im VZ ihrer Entstehung, sondern erst in dem VZ in Betracht, in dem sie „final” geworden sind (Anschluss an NWB EAAAD-48038). Diese Voraussetzung ist i. d. R. erst mit Abschluss der Liquidation des Fonds erfüllt. (2) Eine Finalität der Verluste ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Niederlande im Jahr 2001 die Besteuerung von Fonds im Sinne einer Sollertragsbesteuerung umgestaltet haben.
Bei den im Streitfall maßgeblichen Verlusten handelte es sich um in den Niederlanden erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw...