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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 25 | Gemeinnützigkeit: Weitergabe von Mitteln an andere gemeinnützige Körperschaften

Das Hessische FG hat entschieden, dass einer Körperschaft die Gemeinnützigkeit zu versagen ist, wenn sie die von ihr erwirtschafteten Mittel ausschließlich an andere Körperschaften weiterleitet, deren steuerbegünstigte Satzungszwecke nicht den eigenen entsprechen. Zudem müssten die eigenen steuerbegünstigten Zwecke zumindest teilweise unmittelbar verfolgt werden.

Bemerkenswert ist ein anhängiges BFH-Verfahren zur Mittelverwendung einer gemeinnützigen Förderkörperschaft.

Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind von der Steuer befreit. Grundsätzlich ist es dabei nicht schädlich, wenn Mittel an eine andere Körperschaft weitergeleitet werden, die diese für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke verwendet.

Das Hessische Finanzgericht hat allerdings kürzlich entschieden: Einer reinen Förderkörperschaft ist die Gemeinnützigkeit zu versagen, wenn sie die von ihr erwirtschafteten Mittel ausschließlich an andere Körperschaften weiterleitet. Und zwar dann, wenn die steuerbegünstigten Satzungszwecke der anderen Körperschaft nicht denen der Förderkörperschaft entsprechen.

Die Revision ist beim ob...

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