Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zu den Voraussetzungen einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAE-19963 Der Bundesgerichtshof hat am (VIII ZR 245/11 NWB CAAAE-11103 und 246/11 NWB MAAAE-11104) in zwei parallelen Entscheidungen seine bisherige Rechtsprechung zur Anpassung einer vom Mieter zu leistenden Betriebskostenvorauszahlung geändert. Während er in älteren Entscheidungen die formale Richtigkeit der Abrechnung für eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungsbeträge genügen ließ, stellt er nunmehr darauf ab, dass die Abrechnung auch inhaltlich richtig sein muss, wenn sie als Grundlage einer Anpassung der Vorauszahlungen dienen soll. Klar war und ist auch weiterhin, dass die Abrechnung in formeller Hinsicht ordnungsgemäß sein muss. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen einer formell wirksamen Abrechnung.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Formelle Richtigkeit reicht zur Fristwahrung
[i]Ausschluss von Nachforderungen nach FristablaufIm Gegensatz zum Vermieter im Gewerberaum ist jeder Wohnraumvermieter verpflichtet, nach dem vereinbarten Abrechnungszeitraum binnen zwölf Monaten eine Abrechnung zu erstellen. Nach Ablauf der Frist ist der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Frist von einem Jahr zur Abrechnung über di...