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Mietrecht | Duldung einer Wohnungsmodernisierung: Gasetagenheizung versus Zentralheizung
Ein Mieter muss Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden, wenn diese eine Härte darstellen, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei ist die zu erwartende Mieterhöhung nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist (§ 554 Abs. 2 Satz 4 BGB). Hat der Mieter seine Wohnung mit Einverständnis der Vermieterseite (hier: des Rechtsvorgängers des die Duldungsklage erhebenden Vermieters) rechtmäßig in einen solchen Zustand versetzt (hier: Ersatz einer Ofenheizung durch eine Gasetagenheizung), ist der Mieter nicht zur Duldung des Anschlusses der Wohnung an die im Gebäude inzwischen vorhandene Zentralheizung verpflichtet. Die gesetzliche Regelun...