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FG Saarland 21.06.2012 1 K 1124/10, BBK 20/2012 S. 919

Buchführung | Auch bei EÜR Kassenbuch oder Kassenkonto erforderlich

Nach Ansicht des FG des Saarlandes muss auch ein 4/3-Rechner ein detailliertes Kassenkonto oder Kassenbuch führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen bargeldintensiven Betrieb wie z. B. ein Kosmetikstudio handelt. Es genügt nicht, wenn die Tageseinnahmen lediglich als Summe – ohne Einzelaufschlüsselung – handschriftlich auf dem DATEV-Formblatt „Kasse” oder elektronisch aufgezeichnet werden.

Mit [i]Gesamtgewinngleichheit zwischen Bilanzierung und EÜRdieser Begründung rechtfertigte das FG eine Hinzuschätzung der Einnahmen. Für das FG war der Gedanke der „Gesamtgewinngleichheit” maßgeblich: Da bilanzierende Steuerpflichtige die Einnahmen nachvollziehbar aufzeichnen müssten, müsse dies auch für die EÜR gelten. Daher seien die Buchführungsvorschriften der §§ 140 ff. AO auch im Rahmen der EÜR anwendbar.

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