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Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Immobilien
Zur Praxistauglichkeit von Abschn. 15.17 UStAE
Verwendet ein Unternehmer einen Gegenstand nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist gem. § 15 Abs. 4 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. In Abschn. 15.17 UStAE vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die abziehbaren Vorsteuern nach dem Verhältnis der genutzten bzw. zur Nutzung bestimmten Flächen zu ermitteln sind, was eine Aufteilung der Vorsteuer anhand der Umsätze ausschließen würde. Die Vorschriften zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden, wie sie in Abschn. 15.17 UStAE niedergelegt sind, sind m. E. somit wenig geeignet, in die praktische Anwendung übertragen zu werden.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB WAAAA-41726 der infoCenter-Beitrag „Vorsteueraufteilung” aufrufbar.
I. Auffassung der Finanzverwaltung
1. Allgemeines
[i]Differenzierung in Ausgaben für Gegenstand selbst und Aufwand für Dienstleistungen ...In Abschn. 15.17 Abs. 1 Satz 1 UStAE erfolgt unter der Hauptüberschrift „Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG” die übliche Differenzierung in Vorsteuerbeträge, die
voll,
teilweise oder
nicht abzugsfähig sind
in Abhängigkeit von den (Ausgangs-)Umsätzen, denen sie wirtschaftli...