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Wohnungseigentumsrecht | Rechnungslegung des Verwalters aufgrund bilanzierender Buchhaltung
Die vom Verwalter nach Ablauf eines Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres zu erstellende Abrechnung hat in einer geordneten und übersichtlichen Einnahmen- und Ausgabenrechnung so zu erfolgen, dass sie auch für einen Wohnungseigentümer ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich ist. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung aber nur, wenn sie (anders als der Wirtschaftsplan) nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ausweist. Dass der Verwalter insoweit nach dem Verwaltervertrag zu einer „bilanzierenden” Buchhaltung mit der Abgrenzung von Forderungen und Verbindlichkeiten berechtigt sein soll, ändert an den Rechnungslegungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 3 WEG nichts. Denn insoweit werden allein die Rechte und Pflichten des Ve...