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Handelsrecht | Anforderungen an die Rügeobliegenheiten beim Handelskauf
Bei einem beiderseitigen Handelskauf hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und ggf. zu rügen (§ 377 HGB). Hierdurch soll der Schnelllebigkeit des Handelsverkehrs Rechnung getragen werden. Insoweit hat der für die Rechtzeitigkeit und inhaltliche Bestimmtheit seiner Mängelrüge beweisbelastete Käufer einem Mängelverdacht alsbald durch Untersuchung nachzugehen. Bei verdeckten Mängeln (hier: verschwiegener Unfallschaden eines Pkw) beginnt die Rügepflicht sofort mit der Entdeckung, wobei die Absicht, aus diesem Mangel Rechte herleiten zu wollen, eindeutig zum Ausdruck gebracht werden muss. Ein ohne eine solche Erklärung (nur) gegenüber einem Dritten weitergegebener Mängelverdacht ist unzureichend.