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BGH 31.7.2012 X ZR 154/11, NWB 42/2012 S. 3366

Haftungsrecht | Rechtsscheinhaftung eines Angestellten

Erweckt bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft ein angestellter Mitarbeiter den Rechtsschein, er sei Mitinhaber, haftet er für die Erfüllung des darauf beruhenden Vertrags. Im entschiedenen Fall hatte der die Teilrückzahlung des Reisepreises verlangende Kläger bei der Firma „C….” ein Wohnmobil für einen Argentinienurlaub gebucht, bei dem die ihm zugeleitete Rechnung in der maschinell geschriebenen Unterschriftszeile sowohl die Namen des beklagten Angestellten als auch der ebenfalls beklagten (mittlerweile insolventen) Alleininhaberin auswies. Auch wenn der Angestellte nicht Vertragspartner des Rechtsgeschäfts wurde, muss er sich kraft des von ihm gesetzten Rechtsscheins so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit und als wäre er gemeinsam mit der Inhaberin Gesel...

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