Arbeitshilfe Januar2014

Aufwendungen für ein Erststudium keine vorweggenommenen Betriebsausgaben

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Ist die rückwirkend bereits für die Veranlagungszeiträume ab 2004 angeordnete Geltung der § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG verfassungsrechtlich unzulässig, und handelt es sich bei den in den Streitjahren 2004 und 2005 entstandenen Aufwendungen für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat --entgegen § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG-- um Betriebsausgaben und nicht um Sonderausgaben?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB TAAAE-19437