Arbeitshilfe April 2014

Grenzgänger und Nichtrückkehrtage

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Nichtrückkehrtag i.S. des DBA-Schweiz - Liegt nach Nr. II. 1 des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll zum DBA-Schweiz dann kein Nichtrückkehrtag i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz vor, wenn sich an die über die Tagesgrenze hinaus dauernde Rufbereitschaft keine Tagesschicht anschließt? - Ist ein Arbeitnehmer, der wie der Kläger Rufbereitschaft (Pikettdienst) leistet, die nicht als Arbeitszeit zählt, mit einem Arbeitnehmer gleichzustellen, der ebenfalls über die Tagesgrenze hinaus arbeitet, dessen Tätigkeit aber als Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne zählt? - Fällt ein Teilzeitbeschäftigter nur dann unter Nr. II. 4 des Verhandlungsprotokolls, wenn er „feste freie Tage” hat bzw. seine Arbeitszeit auf einzelne Tage beschränkt ist?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB YAAAE-19363