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Sprecher der Geschäftsführung nicht im Handelsregister eintragungsfähig
Die Funktion eines von mehreren Geschäftsführern einer GmbH als „Sprecher der Geschäftsführung” ist im Handelsregister nicht eintragungsfähig. Weder kennt das GmbHG eine herausgehobene Stellung eines von mehreren Mitgliedern des Vertretungsorgans noch sieht § 43 Ziffer 4 Handelsregisterverordnung (HRV) für eine solche Funktion eine Eintragungspflicht vor. Für eine entsprechende Anwendung der Regelung für die Aktiengesellschaft bzw. die Societas Europaea (§ 43 Ziffer 4 Buchst. b HRV), wonach der Vorsitzende des Vorstands bzw. des Leitungsorgans besonders zu bezeichnen ist, besteht kein Bedürfnis (vgl. dagegen § 84 Abs. 2 AktG; , rkr.).