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Geringwertiges Wirtschaftsgut
Für die Einordnung als geringwertiges Wirtschaftsgut kommt es nicht auf eine generalisierende Betrachtung bestimmter Arten von Wirtschaftsgütern nach der Verkehrsauffassung, sondern auf die konkrete betriebliche Zweckbestimmung in dem konkreten Betrieb an (Bezug: § 6 Abs. 2 EStG).
Hintergrund: Geringwertige Wirtschaftsgüter konnten bis Ende 2007 im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert einen Nettobetrag von 410 € (im Streitjahr 800 DM) nicht überstieg (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung einer Investitionszulage für das Streitjahr 2001 auf die – jeweils 800 DM nicht überschreitenden – Anschaffungskosten von Sichtbehältern und Gitterboxpaletten. Das...